Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
Stand: 10.06.2019
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 353 Entscheidungen zu § 3 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 22.09.2023 – 16b D 23.1385Zitiert von 3
- BGH, 16.11.2023 – RiSt 1/21(Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder eines Senats des Bundesgerichtshofs wegen Befangenheit; Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils; Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss)
- BVerwG, 04.01.2023 – 2 B 22/22Aberkennung des Ruhegehalts wegen fortdauernder Therapieverweigerung; aktenwidrigen Feststellung des SachverhaltsZitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – 82 D 2/24Zitiert von 1
- VG Ansbach, 14.11.2022 – AN 13a D 22.02360
- LG Mainz, 07.11.2007 – 8 T 158/07
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.06.2026 – 31 B 480/26.BDG
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für BelieheneZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.