Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/67?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 67 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 67 neu gefasst durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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