Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/67?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 68 § 69