Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/77#abs-1 (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/77#abs-2 (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/77#abs-3 (3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/77#abs-4 (4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
Wird zitiert von 681 Entscheidungen zu § 77 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 15.10.2013 – 80 K 15.13 OLZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2014 – OVG 80 D 10.13
- OVG Saarland, 15.01.2026 – 6 E 173/25
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 – DB 13 S 2055/12Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 14.06.2016 – 14 LB 1/16Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2012 – DB 13 S 316/11Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.06.2026 – 31 B 480/26.BDG
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2026 – OVG 80 DB 1/26
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.02.2009 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.