Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten

Stand: 10.06.2019

Bund629 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/77#abs-1 (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/77#abs-2 (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/77#abs-3 (3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/77#abs-4 (4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

§ 76 § 78