Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/77#abs-1 (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/77#abs-2 (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/77#abs-3 (3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/77#abs-4 (4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
Wird zitiert von 629 Entscheidungen zu § 77 BDG →
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Nach Gewicht
- VG Berlin, 15.10.2013 – 80 K 15.13 OLZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2014 – OVG 80 D 10.13
- OVG Saarland, 15.01.2026 – 6 E 173/25
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 – DB 13 S 2055/12Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 14.06.2016 – 14 LB 1/16Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2012 – DB 13 S 316/11Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.06.2026 – 31 B 480/26.BDG
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für Beliehene
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