Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 46 Kammer für Disziplinarsachen
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 07.02.2005 – 3 MD 3/04Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2009 – DB 16 S 57/09Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Disziplinarverfahren bei Verdacht ungenehmigter Nebentätigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Münster, 27.02.2009 – 20 K 1556/07.OZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.06.2017 – DL 13 S 214/17Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 5
- BGH, 20.07.2020 – NotSt (B) 1/20Notarverfahren: Beiladung der Notarkammer im gerichtlichen Disziplinarverfahren
Zuletzt entschieden
- VG München, 07.02.2025 – M 19B DA 24.7310
- VG München, 19.01.2023 – M 19B DA 22.5834
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2022 – 4 L 1085/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/46#abs-1 (1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/46#abs-2 (2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/46#abs-3 (3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/46#abs-4 (4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz. Soweit nach Landesrecht Regelungen zur Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen im Verfahren der Disziplinarklage getroffen werden, gelten diese Regelungen auch für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren.