Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 46 Kammer für Disziplinarsachen
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/46#abs-1 (1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/46#abs-2 (2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/46#abs-3 (3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/46#abs-4 (4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz. Soweit nach Landesrecht Regelungen zur Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen im Verfahren der Disziplinarklage getroffen werden, gelten diese Regelungen auch für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 46 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 07.02.2005 – 3 MD 3/04Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2009 – DB 16 S 57/09Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Disziplinarverfahren bei Verdacht ungenehmigter Nebentätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerwG, 24.09.2009 – 2 C 80.08Zitiert von 32
- VG Münster, 27.02.2009 – 20 K 1556/07.OZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.06.2017 – DL 13 S 214/17Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG München, 19.01.2023 – M 19B DA 22.5834
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2022 – 4 L 1085/22Zitiert von 3
- VG München, 27.05.2022 – DA 22.2800
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.