Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
Stand: 01.04.2024
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
Wird zitiert von 132 Entscheidungen zu § 64 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2024 – OVG 80 D 4/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.12.2022 – 31 A 1824/22.OZitiert von 1
- OVG NRW, 21.12.2022 – 31 A 3242/21.OZitiert von 2
- OVG NRW, 09.11.2022 – 31 A 1080/21.O
- OVG NRW, 18.08.2021 – 3d A 1185/20.OZitiert von 5
- OVG NRW, 20.02.2008 – 21d A 956/07.BDGZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.03.2026 – 2 B 1.26Auswirkungen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung; BerufungsbegründungsfristZitiert von 4
- BGH, 09.03.2026 – NotSt (BrfG) 3/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2026 – OVG 80 N 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 64 geändert, Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 64 neu gefasst durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.