Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

Stand: 01.04.2024

Bund2 Fassungen132 Entscheidungen

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

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