Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 65 Berufungsverfahren
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 90
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Nach Gewicht
- BVerwG, 27.06.2023 – 2 B 35/22Ablehnung von in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen; Ruhestandseintritt des vom Berufungsgericht aus dem Dienst entfernten Beamten während des RevisionsverfahrensZitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 – OVG 80 D 1/22Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 06.03.2023 – 14 LB 1/22Zitiert von 3
- BGH, 15.11.2021 – NotSt (Brfg) 2/21Dienstpflichtverletzungen eines Notars: Unterlassen der Streichung von in einem Formularentwurf enthaltenen Textteilen; Fristwahrung bei Übergabe der Vertragsentwürfe an Verbraucher durch die Vertriebsmitarbeiter; Handeln aus Gewinnsicht bei fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen
- BVerwG, 03.02.2026 – 2 B 39.25
- BVerwG, 17.06.2021 – 2 B 56/20Disziplinarische Ahndung mehrerer Verstöße eines Polizeibeamten gegen die VerfassungstreuepflichtZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.03.2026 – 31 A 507/23.BDG
- OVG NRW, 04.02.2026 – 31 A 2113/24.BDG
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2025 – 11 L 2/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/65#abs-1 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/65#abs-2 (2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.