Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 65 Berufungsverfahren

Stand: 01.04.2024

Bund2 Fassungen90 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/65#abs-1 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/65#abs-2 (2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

§ 64 § 66