Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 65 Berufungsverfahren
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/65#abs-1 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/65#abs-2 (2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu § 65 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.09.2020 – 3d A 2713/19.BDGZitiert von 7
- BVerwG, 27.06.2023 – 2 B 35/22Ablehnung von in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen; Ruhestandseintritt des vom Berufungsgericht aus dem Dienst entfernten Beamten während des RevisionsverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 14.06.2005 – 2 B 108.04Zitiert von 97
- BVerwG, 19.12.2006 – 2 B 42.06Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 – OVG 80 D 1/22Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 06.03.2023 – 14 LB 1/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.03.2026 – 31 A 507/23.BDG
- OVG NRW, 04.02.2026 – 31 A 2113/24.BDG
- BVerwG, 03.02.2026 – 2 B 39.25Entfernung aus dem Dienst nach Strafbefehl wegen Körperverletzung im Amt; Aufklärungspflicht und BeweiswürdigungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 65 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.