§ 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
Stand: 01.04.2024
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 109 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 7/14Notarielle Disziplinarsache oder verwaltungsrechtliche Notarsache: Elektronischer Rechtsverkehr in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- BGH, 09.03.2026 – NotSt (BrfG) 3/25
- BGH, 28.08.2019 – NotSt (Brfg) 1/18Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/25Amtspflichtverletzung eines Notars durch eine unterlassene Prüfung der Verwahrungsanweisung
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 2/25Verstoß eines Notars gegen das Mitwirkungsverbot bei einer Grundstücksübertragung vom Vater auf die Tochter
- BGH, 08.07.2024 – NotSt (Brfg) 3/23Grundsätzliches Verbot der Vertretung eines Verbrauchers durch vollmachtlosen Vertreter
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24Aussagepflicht eines Notars in gerichtlichem Verfahren
- BGH, 14.11.2022 – NotSt (Brfg) 1/22Notarielle Amtspflichtverletzung: Anschein der Parteilichkeit bei Mitwirkung an der Erbeinsetzung eines nahestehenden Vereins
- BGH, 14.11.2022 – NotSt (Brfg) 3/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 109 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
BGBl. 2023 I Nr. 389
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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