§ 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Stand: 01.08.2021
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 95 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.08.2019 – NotSt (Brfg) 1/18Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars
- BGH, 24.11.2014 – NotSt (Brfg) 1/14Amtspflichtverletzungen eines Notars: Widersprüchliche Maklercourtageklauseln; Nichtbeitreibung von Notargebühren
- BGH, 23.11.2015 – NotSt (Brfg) 5/15Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des Urkundsnotars
- OLG Köln, 25.02.2025 – 36 Not 5/24
- OLG Köln, 18.09.2023 – 36 Not 4/23
- OLG Köln, 06.11.2018 – 2 X(Not) 3/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/25Amtspflichtverletzung eines Notars durch eine unterlassene Prüfung der Verwahrungsanweisung
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24Aussagepflicht eines Notars in gerichtlichem Verfahren
- BayObLG, 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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