Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund163 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/5#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/5#abs-2 (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/5#abs-3 (3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

§ 4 § 6