Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/5#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/5#abs-2 (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/5#abs-3 (3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
Wird zitiert von 180 Entscheidungen zu § 5 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.01.2009 – 2 B 4.08Zitiert von 23
- OVG NRW, 17.01.2024 – 31 A 1818/21.BDGZitiert von 3
- OVG NRW, 20.06.2023 – 31 A 1054/22.BDGZitiert von 5
- VG München, 19.01.2023 – M 19B DA 22.5834
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – DB 13 S 1634/15Zitiert von 9
- OVG Saarland, 17.06.2011 – 7 A 500/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 A 8.25Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar
- BVerwG, 16.12.2025 – 2 B 13.25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.