Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 11 Kürzung des Ruhegehalts

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

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