Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 7 Geldbuße

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

§ 6 § 8