Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 7 Geldbuße

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

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