Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/10#abs-1 (1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/10#abs-2 (2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/10#abs-3 (3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 79. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist ausgeschlossen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/10#abs-4 (4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/10#abs-5 (5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/10#abs-6 (6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
Wird zitiert von 111 Entscheidungen zu § 10 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 28.05.2008 – DB 23 K 3/07
- VG Wiesbaden, 10.03.2016 – 25 K 1883/14.WI.D
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2025 – 11 L 2/24Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 16.11.2022 – DB 23 K 4460/22Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2022 – DB 16 S 530/21Zitiert von 9
- BVerwG, 16.06.2008 – 1 DB 2.08Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- OVG NRW, 25.03.2026 – 31 A 507/23.BDG
- OVG NRW, 04.02.2026 – 31 A 2113/24.BDG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.