Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – DB 13 S 1634/15Zitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 – 11 L 2/21Zitiert von 5
- VG Greifswald, 30.10.2019 – 10 A 178/18 HGWZitiert von 1
- OVG NRW, 20.02.2008 – 21d A 956/07.BDGZitiert von 13
- OVG Schleswig, 10.12.2015 – 16 LB 3/12Zitiert von 1
- BVerwG, 19.04.2018 – 2 C 59/16Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen eines ausländischen Strafurteils im DisziplinarverfahrenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 05.12.2025 – 13 FEK 102/25
- VG Magdeburg, 27.11.2024 – 15 A 14/24 MD
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 – 11 L 1/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/12#abs-1 (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/12#abs-2 (2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/12#abs-3 (3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/12#abs-4 (4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.