Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 9 Zurückstufung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 17.06.2011 – 7 A 500/09Zitiert von 2
- OVG Saarland, 16.12.2025 – 7 A 117/24Zitiert von 1
- BVerwG, 28.03.2023 – 2 C 20/21Disziplinare Ahndung wiederholter morgendlicher Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem GleitzeitkontoZitiert von 21
- BVerwG, 28.09.2022 – 2 A 17/21Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; Verbot der sexuellen Belästigung; ZurückstufungZitiert von 41
- BVerwG, 29.10.2013 – 1 D 1/12Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs; unbefugte Weitergabe von Kfz-Halterdaten; MaßnahmebemessungZitiert von 57
- VG Stuttgart, 16.01.2013 – 12 K 1927/11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2026 – 11 B 10034/26.OVG
- VG Magdeburg, 27.11.2024 – 15 A 14/24 MD
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/9#abs-1 (1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/9#abs-2 (2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/9#abs-3 (3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/9#abs-4 (4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.