Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 6 Verweis

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

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