Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 40 Verfall, Erstattung und Nachzahlung
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/40#abs-1 (1) Die nach § 38 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/40#abs-2 (2) Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und ist die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 10 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ausgeschlossen, so hat der Beamte oder der Ruhestandsbeamte die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung an ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 2 und wurde in sämtlichen in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen eine Strafe verhängt, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter nach § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hat, so hat der Beamte oder der Ruhestandsbeamte die seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils an ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 oder Satz 2 besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus § 38 Absatz 2 Satz 4 ergebenden Betrag übersteigen. Sie entfällt, wenn eine Unterhaltsleistung nach § 80 gewährt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/40#abs-3 (3) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 99 des Bundesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 40 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 08.03.2006 – 38 K 3451/05.BDGZitiert von 1
- VG Berlin, 08.07.2014 – 80 K 25.13 OL
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2014 – 10 L 1/14Zitiert von 2
- BVerwG, 18.07.2006 – 1 DB 4.06Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 23.03.2022 – 25 L 10/21.WI.D
- VG Wiesbaden, 21.03.2022 – 28 K 1262/20.WI.D
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 06.11.2013 – 8 A 7/12Zitiert von 1
- VG Trier, 09.09.2008 – 4 K 314/08.TR
- OVG NRW, 22.08.2007 – 21d A 1624/06.BDGZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 40 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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