Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 59 (weggefallen)
Stand: 01.04.2024
Für § 59 BDG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 59 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 18.05.2011 – 4 K 905/10
- VG Magdeburg, 08.06.2023 – 15 A 31/22 MDZitiert von 1
- VG Berlin, 13.09.2010 – 80 Dn 41.08
- VG Saarland Saarlouis, 12.03.2010 – 4 K 190/08
- BVerwG, 28.01.2015 – 2 B 15/14Zur Bewertung der Folgen eines regelmäßigen Cannabiskonsums sowie eines regelmäßigen Parallelkonsums von Alkohol und CannabisZitiert von 53
- VG Lüneburg, 09.03.2022 – 8 A 47/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Sigmaringen, 16.02.2024 – DB 12 K 1451/23
- BVerwG, 22.12.2022 – 2 WDB 7/22Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- Berufsgericht für Heilberufe Berlin, 18.05.2018 – 90 K 7.15 T
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 59 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.