Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 02.05.2022 – DB 11 K 1312/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 08.03.2006 – 38 K 3451/05.BDGZitiert von 1
- BVerwG, 14.12.2023 – 2 B 39/22Disziplinarklage gegen einen vorläufig vom Dienst enthobenen Beamten eines PostnachfolgeunternehmensZitiert von 4
- VG Wiesbaden, 23.03.2022 – 25 L 10/21.WI.D
- VG Magdeburg, 08.06.2023 – 15 A 31/22 MDZitiert von 1
- OVG NRW, 22.08.2007 – 21d A 1624/06.BDGZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 – 11 L 1/23Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 – 11 L 1/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 15.04.2019 – 38 K 280/19.BDGZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern und für Heimat, welche Behörde zuständig ist.