Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/41#abs-1 (1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/41#abs-2 (2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 41 BDG →
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