Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 39 Rechtswirkungen
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2009 – DL 16 S 1921/09Zitiert von 5
- BVerwG, 15.02.2010 – 2 B 126/09Disziplinarrecht: Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Dienstbereitschaftserklärung; Beurteilung durch Amtsarzt/Privatarzt; StellenwertZitiert von 85
- VG Bremen, 19.08.2016 – 6 V 2267/16Zitiert von 6
- VG Göttingen, 02.02.2023 – 3 B 246/22
- OVG Bremen, 24.09.2020 – 2 B 187/20Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 08.03.2006 – 38 K 3451/05.BDGZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/39#abs-1 (1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte inne hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/39#abs-2 (2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/39#abs-3 (3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/39#abs-4 (4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.