Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 39 Rechtswirkungen
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/39#abs-1 (1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte inne hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/39#abs-2 (2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/39#abs-3 (3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/39#abs-4 (4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 39 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2009 – DL 16 S 1921/09Zitiert von 5
- BVerwG, 15.02.2010 – 2 B 126.09Zitiert von 90
- BVerwG, 15.02.2010 – 2 B 126/09Disziplinarrecht: Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Dienstbereitschaftserklärung; Beurteilung durch Amtsarzt/Privatarzt; Stellenwert
- VG Bremen, 19.08.2016 – 6 V 2267/16Zitiert von 6
- VG Göttingen, 02.02.2023 – 3 B 246/22
- OVG Bremen, 24.09.2020 – 2 B 187/20Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.