Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 32 Einstellungsverfügung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 16.02.2024 – DB 12 K 1451/23
- OVG NRW, 20.01.2025 – 1 B 979/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.03.2022 – 31 A 3052/21.OZitiert von 2
- OVG NRW, 16.11.2011 – 1 B 976/11Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 30.09.2024 – 12 L 487/24
- OVG Niedersachsen, 03.06.2008 – 6 LD 2/06Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.05.2026 – 2 VR 1.26
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 A 8.25Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 A 7.25Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen und sexueller Belästigung; Verstoß gegen das BeweisteilhaberechtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/32#abs-1 (1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/32#abs-2 (2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
1.
der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/32#abs-3 (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.