Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 37 Kostentragungspflicht
Stand: 02.10.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 – DB 13 S 2055/12Zitiert von 1
- VG Münster, 17.06.2014 – 20 K 2835/13.BDGZitiert von 7
- VG Magdeburg, 11.06.2021 – 15 A 14/19Zitiert von 16
- BVerwG, 28.04.2011 – 2 A 5/09Behördliches Disziplinarverfahren; Kosten des Beamten; RechtsanwaltskostenZitiert von 2
- VG München, 21.06.2024 – M 19L DB 24.1906
- VGH Bayern, 18.01.2023 – 16b D 21.560Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 06.11.2018 – 2 X(Not) 3/18
- VG Saarland Saarlouis, 23.10.2009 – 4 K 524/08Zitiert von 1
- VG Trier, 20.11.2008 – 3 K 579/08.TRZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/37#abs-1 (1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/37#abs-2 (2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/37#abs-3 (3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/37#abs-4 (4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/37#abs-5 (5) (weggefallen)