Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 34 Disziplinarbefugnisse

Stand: 01.04.2024

Bund2 Fassungen71 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-1 (1) Jeder Dienstvorgesetzte ist zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-2 (2) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um 20 Prozent auf zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-3 (3) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß können die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-4 (4) Die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird durch die oberste Dienstbehörde, die Aberkennung des Ruhegehalts durch die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-5 (5) Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung ihre Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1 ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte und ihre Befugnisse nach Absatz 4 auf unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 33 § 35