Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 34 Disziplinarbefugnisse
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-1 (1) Jeder Dienstvorgesetzte ist zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-2 (2) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-3 (3) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß können die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-4 (4) Die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird durch die oberste Dienstbehörde, die Aberkennung des Ruhegehalts durch die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-5 (5) Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung ihre Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1 ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte und ihre Befugnisse nach Absatz 4 auf unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu § 34 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.03.2021 – 2 B 76/20Dienstherr als Kläger im DisziplinarklageverfahrenZitiert von 23
- OVG Saarland, 08.03.2004 – 7 R 1/03Zitiert von 1
- BVerwG, 08.05.2008 – 2 C 135.07Zitiert von 12
- VG Wiesbaden, 13.11.2024 – 25 K 404/22.WI.DZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 05.06.2023 – 38 K 1330/22
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2022 – DB 16 S 530/21Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.12.2025 – 2 B 17.25Rechtsgrundlage der Kosten für die Herstellung von Kopien aus VerwaltungsvorgängenZitiert von 2
- BVerwG, 04.12.2025 – 2 B 18.25Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2025 – DB 16 S 1023/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 34 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.