Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 34 Disziplinarbefugnisse
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.03.2021 – 2 B 76/20Dienstherr als Kläger im DisziplinarklageverfahrenZitiert von 20
- OVG Saarland, 08.03.2004 – 7 R 1/03Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 13.11.2024 – 25 K 404/22.WI.DZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 05.06.2023 – 38 K 1330/22
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2022 – DB 16 S 530/21Zitiert von 9
- VG Meiningen, 05.12.2019 – 6 D 60017/17
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.12.2025 – 2 B 17.25Rechtsgrundlage der Kosten für die Herstellung von Kopien aus VerwaltungsvorgängenZitiert von 1
- BVerwG, 04.12.2025 – 2 B 18.25
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2025 – DB 16 S 1023/24Zitiert von 2
71 Entscheidungen zu § 34 BDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-1 (1) Jeder Dienstvorgesetzte ist zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-2 (2) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-3 (3) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß können die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten festsetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-4 (4) Die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird durch die oberste Dienstbehörde, die Aberkennung des Ruhegehalts durch die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/34#abs-5 (5) Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung ihre Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1 ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte und ihre Befugnisse nach Absatz 4 auf unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.