Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 99 des Bundesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 40 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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