§ 2 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) aufzubauen, zu betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie mit den im Einzelfall zuständigen weiteren Bundesministerien der Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Aufbau, Betrieb und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sowie Aufgaben, die sich aus dem Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Planung, Errichtung, dem Betrieb und der Sicherstellung ihrer staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen ergeben, übertragen. Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. Der Digitalfunk BOS soll den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes zur Verfügung stehen sowie der Bundeswehr und, nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7, den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in den Ländern. Die Richtlinie nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes legt die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt ist nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7 gemeinsame Vergabestelle des Bundes und der Länder für den Digitalfunk BOS.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2?asof=2019-12-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann Unternehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Digitalfunk BOS betrauen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2?asof=2019-12-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Beschränkung der Haftung von beauftragten Unternehmen gegenüber Dritten aufgrund der Beeinträchtigung der Dienstgüte des Digitalfunk BOS treffen.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1850)
BGBl. 2019 I S. 1850
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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05.06.2017 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2017 I S. 1474
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2009 I S. 2251
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.