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Artikel 1 · BT-Drs. 16/12594 · S. 10

Zu Artikel 1 (Änderung des BDBOS-Gesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des BDBOS-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 2 Abs. 1 BDBOS-Gesetz)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Bundesanstalt
ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentli-
chen Interesse wahrnimmt und ihr insoweit keine Amts-
pflichten gegenüber Dritten obliegen. Der Gesetzeswortlaut
wird zu diesem Zweck an den Wortlaut des § 4 Abs. 4 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) (vgl. zu-
vor § 6 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen – KWG –
und § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Wertpapierhandel –
WpHG), § 3 Abs. 3 des Börsengesetzes und § 81 Abs. 1
Satz 3 VAG angeglichen, um einen unerwünschten Gegen-
schluss aus dem Fehlen des Wortes „nur“ im BDBOS-Gesetz
zu vermeiden. Damit wird verdeutlicht, dass der Schutz der
Allgemeinheit und jedes einzelnen Dritten, dem der Aufbau,
der Betrieb und die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Di-
gitalfunks BOS faktisch zugute kommen, ein bloßer Rechts-
reflex ist.
Die Haftung der Bundesanstalt aufgrund schuldhaft fehler-
hafter Eingriffsmaßnahmen im Einzelfall, etwa nach § 15
BDBOS-Gesetz, bleibt unberührt.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 13 Abs. 2 BDBOS-Gesetz)
Die Änderung dient der Öffnung der Vorschrift, um die orga-
nisatorische Zuständigkeit für die Pensionsfestsetzung und
-regelungen der Versorgungsempfängerinnen und -empfän-
ger der Bundesanstalt entsprechend der BMF-Zuständig-
keitsanordnung – Versorgung regeln und um im Rahmen der
Zentralisierung von weiteren Aufgaben innerhalb der Bun-
desverwaltung diese ohne erneute gesetzliche Änderungen
durchführen zu können.
Zu Nummer 3 (Einfügen der §§ 15a bis 15c BDBOS-Ge-
setz)
Zu § 15a (Zertifizierung)
Die Vorschrift enthält die gesetzliche Ermächtigung der
Bundesanstalt zur Erteilung von Zertifikaten für Endgeräte,
die für die Verwendu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.806 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/12594, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.290–44.096 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 93f1cd82e4e54101….

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