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Artikel 1 · BT-Drs. 16/12594 · S. 10
Zu Artikel 1 (Änderung des BDBOS-Gesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des BDBOS-Gesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 2 Abs. 1 BDBOS-Gesetz) Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Bundesanstalt ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentli- chen Interesse wahrnimmt und ihr insoweit keine Amts- pflichten gegenüber Dritten obliegen. Der Gesetzeswortlaut wird zu diesem Zweck an den Wortlaut des § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) (vgl. zu- vor § 6 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen – KWG – und § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Wertpapierhandel – WpHG), § 3 Abs. 3 des Börsengesetzes und § 81 Abs. 1 Satz 3 VAG angeglichen, um einen unerwünschten Gegen- schluss aus dem Fehlen des Wortes „nur“ im BDBOS-Gesetz zu vermeiden. Damit wird verdeutlicht, dass der Schutz der Allgemeinheit und jedes einzelnen Dritten, dem der Aufbau, der Betrieb und die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Di- gitalfunks BOS faktisch zugute kommen, ein bloßer Rechts- reflex ist. Die Haftung der Bundesanstalt aufgrund schuldhaft fehler- hafter Eingriffsmaßnahmen im Einzelfall, etwa nach § 15 BDBOS-Gesetz, bleibt unberührt. Zu Nummer 2 (Änderung von § 13 Abs. 2 BDBOS-Gesetz) Die Änderung dient der Öffnung der Vorschrift, um die orga- nisatorische Zuständigkeit für die Pensionsfestsetzung und -regelungen der Versorgungsempfängerinnen und -empfän- ger der Bundesanstalt entsprechend der BMF-Zuständig- keitsanordnung – Versorgung regeln und um im Rahmen der Zentralisierung von weiteren Aufgaben innerhalb der Bun- desverwaltung diese ohne erneute gesetzliche Änderungen durchführen zu können. Zu Nummer 3 (Einfügen der §§ 15a bis 15c BDBOS-Ge- setz) Zu § 15a (Zertifizierung) Die Vorschrift enthält die gesetzliche Ermächtigung der Bundesanstalt zur Erteilung von Zertifikaten für Endgeräte, die für die Verwendu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.806 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/12594, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.290–44.096 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 93f1cd82e4e54101….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP