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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2251

BGBl. 2009 I S. 2251 · 10.487 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2251
                                      Erstes Gesetz
                               zur Änderung des Gesetzes
               über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk
               der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
                                    (BDBOS-Gesetz)
                                               Vom 29. Juli 2009

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung
               des BDBOS-Gesetzes
   Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2039), das durch Artikel 15 Absatz 13 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, den Digital-
     funk der Behörden und Organisationen mit Sicher-
     heitsaufgaben (Digitalfunk BOS) aufzubauen, zu
     betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzu-
     stellen.“

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Sie nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen In-
     teresse wahr.“

2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ge-

   schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern“
   durch die Wörter „in den Geschäftsbereichen der

   Bundesministerien“ ersetzt.

3. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c ein-
   gefügt:

                         „§ 15a
              Zertifizierung von Endgeräten

     (1) Im Digitalfunk BOS werden nur solche Endge-
  räte verwendet, die von der Bundesanstalt als hierfür
  geeignet zertifiziert worden sind. Die Bundesanstalt
  ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu tref-
  fen, um die Nutzung des Digitalfunks BOS mittels
  nicht zertifizierter Endgeräte zu unterbinden. Die

Bundesanstalt zertifiziert auf der Grundlage der ent-
sprechend der Rechtsverordnung nach § 15b Ab-
satz 1 veröffentlichten Leistungsmerkmale ein End-
gerät als für den Digitalfunk BOS geeignet, wenn
1. es die zwingend erforderlichen Leistungsmerk-
   male einschließlich bestimmter elektromagneti-
   scher und mechanischer Eigenschaften aufweist,
2. es einschließlich aller weiteren, optionalen Leis-
   tungsmerkmale, seines Zubehörs und der auf
   ihm installierten Anwendungen mit dem Digital-
   funk BOS, insbesondere mit seinen Netzelemen-
   ten und anderen Endgeräten, interoperabel und

   störungsfrei zu betreiben ist,
3. die Verwendung des Endgerätes nicht gegen an-
   dere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt
   und
4. der Erteilung des Zertifikats keine überwiegenden
   öffentlichen Interessen, insbesondere sicher-
   heitspolitische Belange der Bundesrepublik
   Deutschland, entgegenstehen.

   (2) Die Bundesanstalt entscheidet auf schriftli-
chen Antrag des Herstellers oder Lieferanten eines
Endgerätes über die Erteilung eines Zertifikats. Die
Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach

Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 soll durch eine
sachverständige Prüfstelle aus einem Mitgliedstaat

der Europäischen Union oder einem anderen Ver-

tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erfolgen. Sie wird vom Hersteller
oder Lieferanten beauftragt und nimmt die Prüfung
anhand der von der Bundesanstalt festgelegten und
gemäß der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1
veröffentlichten Prüfkriterien vor. Die Bundesanstalt
kann die Prüfung auch selbst durchführen. Der
Antragsteller legt der Bundesanstalt die für die
Erteilung des Zertifikats erforderlichen Unterlagen,
insbesondere den Prüfbericht der Prüfstelle, vor
und erteilt die Auskünfte, die für die Erteilung des
Zertifikats erforderlich sind. Der Antragsteller hat
zwei Einzelstücke des zu zertifizierenden Endgerätes
BGBl. 2009, Seite 2252 — Originalseite als Abbildung
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  unentgeltlich bei der Bundesanstalt abzuliefern; im
  Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats wird
  die Bundesanstalt eines der Einzelstücke an den An-
  tragsteller zurückgeben. Das Zertifikat führt die
  Leistungsmerkmale und Anwendungen des Endge-
  rätes auf, auf die sich das Zertifikat bezieht. Satz 6
  findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem zu
  zertifizierenden Endgerät um eine mobile oder sta-
  tionäre Funkleitstelle handelt.

      (3) Jede wesentliche Änderung eines bereits zer-
  tifizierten Endgerätes, insbesondere durch Änderung
  eines Leistungsmerkmals, macht eine erneute Zerti-
  fizierung erforderlich. Das Zertifikat kann sich in die-
  sem Fall auf das geänderte Leistungsmerkmal oder
  die sonstigen, von der Änderung betroffenen Kom-
  ponenten des Endgerätes beschränken. Es darf nur

  erteilt werden, wenn das Endgerät trotz der Verän-
  derung auch weiterhin die Anforderungen nach
  Absatz 1 Satz 3 erfüllt. Änderungen eines bereits
  zertifizierten Endgerätes, die nach Auffassung des
  Herstellers oder Lieferanten unwesentlich sind und
  daher nicht der Zertifizierung nach Satz 1 bedürfen,
  sind der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesan-
  stalt entscheidet darüber, ob die angezeigten Ände-
  rungen unwesentlich sind. Eine angezeigte Ände-

  rung gilt als unwesentlich, wenn die Bundesanstalt

  nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach

  Eingang der Anzeige eine abweichende Entschei-
  dung trifft. Das Nähere über die Einstufung einer Än-
  derung als wesentlich oder unwesentlich wird durch
  Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 4 geregelt.

     (4) Auf Antrag kann die Bundesanstalt eine befris-

  tete und räumlich begrenzte Genehmigung zur Ver-

  wendung eines nicht zertifizierten Endgerätes im Di-

  gitalfunk BOS erteilen, wenn ein berechtigtes Inte-

  resse des Antragstellers besteht und die Belange

  des Digitalfunk BOS, insbesondere die Sicherstel-

  lung seiner Funktionsfähigkeit, dem nicht entgegen-

  stehen. Die Genehmigung nach Satz 1 kann im Fall

  einer Störung oder Beeinträchtigung des Digitalfunk

  BOS widerrufen werden. Widerspruch und Anfech-
  tungsklage gegen den Widerruf haben keine auf-
  schiebende Wirkung.

     (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen End-
  geräte bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung
  nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 festgelegten
  Übergangsfrist auch ohne eine Zertifizierung im Di-
  gitalfunk BOS verwendet werden, es sei denn, ihre
  Verwendung ruft eine Störung des Digitalfunk BOS
  hervor. Wird durch die Verwendung der Digitalfunk
  BOS gestört, so ist die Bundesanstalt berechtigt,
  die erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
  zu treffen, um die weitere Nutzung der Endgeräte zu
  unterbinden.

                          § 15b

            Erlass von Rechtsverordnungen;
                 Widerspruchsgebühren

     (1) Das Bundesministerium des Innern erlässt
  durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die
  Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und den
  Inhalt der Zertifikate nach § 15a Absatz 1 bis 3, ins-
  besondere über

1. die Anforderungen an den Antrag, die Reihen-
   folge der Bearbeitung der Anträge, die Mitwir-
   kungspflichten von Antragstellern und die Veröf-
   fentlichung erteilter Zertifikate,
2. die Form und die Voraussetzungen einer Veröf-
   fentlichung der von der Bundesanstalt vorgege-
   benen

   a) Leistungsmerkmale einschließlich der dazuge-
      hörigen Leistungsbeschreibungen, die sich
      auch auf die Bedienbarkeit beziehen können,

   b) Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als
      zwingend erforderlich,
   c) weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1
      Satz 3 Nummer 2 sowie

   d) Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3,

3. die Dauer der in § 15a Absatz 5 genannten Über-
   gangsfrist; die Übergangsfrist endet spätestens
   am 31. Dezember 2011,
4. die Maßstäbe für die Einstufung einer Änderung
   eines bereits zertifizierten Endgerätes als wesent-
   lich oder unwesentlich und die Einzelheiten der
   Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4.

Das Bundesministerium des Innern kann diese Er-

mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-

desanstalt übertragen.

   (2) Für Amtshandlungen nach § 15 Absatz 1 und
§ 15a werden zur Deckung des Verwaltungsauf-
wands Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bun-
desministerium des Innern wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-

zen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichti-

gen Tatbestände, die Gebührensätze sowie die Aus-

lagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze

oder Rahmensätze vorzusehen. Die Auslagen kön-

nen abweichend von § 10 des Verwaltungskosten-

gesetzes bestimmt werden. Das Bundesministerium

des Innern kann die Ermächtigung nach den Sät-

zen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bun-

desanstalt übertragen.

   (3) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
rates.

  (4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und
Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teil-
weise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine
Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amts-
handlung festgesetzten Gebühr erhoben. Wird ein
Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bear-
beitung, jedoch vor deren Beendigung zurückge-
nommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent
der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten nach den
Sätzen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle
nach billigem Ermessen.

                        § 15c

                    Testplattform

  (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 kann die
Bundesanstalt eine Testplattform unterhalten.
  (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch
Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die
Gebühren hierfür regeln. Die §§ 2 bis 22 des Verwal-
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tungskostengesetzes sind entsprechend anzuwen-
den. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der

mit der Benutzung der Testplattform verbundene
Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Sat-
zung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.“

                     Artikel 2

                   Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                        ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                           Berlin, den 29. Juli 2009
                                      Der Bundespräsident
                                          Horst Köhler
                                      Die Bundeskanzlerin
                                        Dr. A n g e
l a M e r k e l
                               Der Bundesminister des Innern
                                        Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2251. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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