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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2251
BGBl. 2009 I S. 2251 · 10.487 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk
der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS-Gesetz)
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des BDBOS-Gesetzes
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2039), das durch Artikel 15 Absatz 13 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, den Digital-
funk der Behörden und Organisationen mit Sicher-
heitsaufgaben (Digitalfunk BOS) aufzubauen, zu
betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzu-
stellen.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen In-
teresse wahr.“
2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern“
durch die Wörter „in den Geschäftsbereichen der
Bundesministerien“ ersetzt.
3. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c ein-
gefügt:
„§ 15a
Zertifizierung von Endgeräten
(1) Im Digitalfunk BOS werden nur solche Endge-
räte verwendet, die von der Bundesanstalt als hierfür
geeignet zertifiziert worden sind. Die Bundesanstalt
ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu tref-
fen, um die Nutzung des Digitalfunks BOS mittels
nicht zertifizierter Endgeräte zu unterbinden. Die
Bundesanstalt zertifiziert auf der Grundlage der ent-
sprechend der Rechtsverordnung nach § 15b Ab-
satz 1 veröffentlichten Leistungsmerkmale ein End-
gerät als für den Digitalfunk BOS geeignet, wenn
1. es die zwingend erforderlichen Leistungsmerk-
male einschließlich bestimmter elektromagneti-
scher und mechanischer Eigenschaften aufweist,
2. es einschließlich aller weiteren, optionalen Leis-
tungsmerkmale, seines Zubehörs und der auf
ihm installierten Anwendungen mit dem Digital-
funk BOS, insbesondere mit seinen Netzelemen-
ten und anderen Endgeräten, interoperabel und
störungsfrei zu betreiben ist,
3. die Verwendung des Endgerätes nicht gegen an-
dere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt
und
4. der Erteilung des Zertifikats keine überwiegenden
öffentlichen Interessen, insbesondere sicher-
heitspolitische Belange der Bundesrepublik
Deutschland, entgegenstehen.
(2) Die Bundesanstalt entscheidet auf schriftli-
chen Antrag des Herstellers oder Lieferanten eines
Endgerätes über die Erteilung eines Zertifikats. Die
Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 soll durch eine
sachverständige Prüfstelle aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erfolgen. Sie wird vom Hersteller
oder Lieferanten beauftragt und nimmt die Prüfung
anhand der von der Bundesanstalt festgelegten und
gemäß der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1
veröffentlichten Prüfkriterien vor. Die Bundesanstalt
kann die Prüfung auch selbst durchführen. Der
Antragsteller legt der Bundesanstalt die für die
Erteilung des Zertifikats erforderlichen Unterlagen,
insbesondere den Prüfbericht der Prüfstelle, vor
und erteilt die Auskünfte, die für die Erteilung des
Zertifikats erforderlich sind. Der Antragsteller hat
zwei Einzelstücke des zu zertifizierenden Endgerätes

unentgeltlich bei der Bundesanstalt abzuliefern; im
Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats wird
die Bundesanstalt eines der Einzelstücke an den An-
tragsteller zurückgeben. Das Zertifikat führt die
Leistungsmerkmale und Anwendungen des Endge-
rätes auf, auf die sich das Zertifikat bezieht. Satz 6
findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem zu
zertifizierenden Endgerät um eine mobile oder sta-
tionäre Funkleitstelle handelt.
(3) Jede wesentliche Änderung eines bereits zer-
tifizierten Endgerätes, insbesondere durch Änderung
eines Leistungsmerkmals, macht eine erneute Zerti-
fizierung erforderlich. Das Zertifikat kann sich in die-
sem Fall auf das geänderte Leistungsmerkmal oder
die sonstigen, von der Änderung betroffenen Kom-
ponenten des Endgerätes beschränken. Es darf nur
erteilt werden, wenn das Endgerät trotz der Verän-
derung auch weiterhin die Anforderungen nach
Absatz 1 Satz 3 erfüllt. Änderungen eines bereits
zertifizierten Endgerätes, die nach Auffassung des
Herstellers oder Lieferanten unwesentlich sind und
daher nicht der Zertifizierung nach Satz 1 bedürfen,
sind der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesan-
stalt entscheidet darüber, ob die angezeigten Ände-
rungen unwesentlich sind. Eine angezeigte Ände-
rung gilt als unwesentlich, wenn die Bundesanstalt
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Eingang der Anzeige eine abweichende Entschei-
dung trifft. Das Nähere über die Einstufung einer Än-
derung als wesentlich oder unwesentlich wird durch
Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 geregelt.
(4) Auf Antrag kann die Bundesanstalt eine befris-
tete und räumlich begrenzte Genehmigung zur Ver-
wendung eines nicht zertifizierten Endgerätes im Di-
gitalfunk BOS erteilen, wenn ein berechtigtes Inte-
resse des Antragstellers besteht und die Belange
des Digitalfunk BOS, insbesondere die Sicherstel-
lung seiner Funktionsfähigkeit, dem nicht entgegen-
stehen. Die Genehmigung nach Satz 1 kann im Fall
einer Störung oder Beeinträchtigung des Digitalfunk
BOS widerrufen werden. Widerspruch und Anfech-
tungsklage gegen den Widerruf haben keine auf-
schiebende Wirkung.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen End-
geräte bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung
nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 festgelegten
Übergangsfrist auch ohne eine Zertifizierung im Di-
gitalfunk BOS verwendet werden, es sei denn, ihre
Verwendung ruft eine Störung des Digitalfunk BOS
hervor. Wird durch die Verwendung der Digitalfunk
BOS gestört, so ist die Bundesanstalt berechtigt,
die erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
zu treffen, um die weitere Nutzung der Endgeräte zu
unterbinden.
§ 15b
Erlass von Rechtsverordnungen;
Widerspruchsgebühren
(1) Das Bundesministerium des Innern erlässt
durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die
Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und den
Inhalt der Zertifikate nach § 15a Absatz 1 bis 3, ins-
besondere über
1. die Anforderungen an den Antrag, die Reihen-
folge der Bearbeitung der Anträge, die Mitwir-
kungspflichten von Antragstellern und die Veröf-
fentlichung erteilter Zertifikate,
2. die Form und die Voraussetzungen einer Veröf-
fentlichung der von der Bundesanstalt vorgege-
benen
a) Leistungsmerkmale einschließlich der dazuge-
hörigen Leistungsbeschreibungen, die sich
auch auf die Bedienbarkeit beziehen können,
b) Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als
zwingend erforderlich,
c) weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 sowie
d) Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3,
3. die Dauer der in § 15a Absatz 5 genannten Über-
gangsfrist; die Übergangsfrist endet spätestens
am 31. Dezember 2011,
4. die Maßstäbe für die Einstufung einer Änderung
eines bereits zertifizierten Endgerätes als wesent-
lich oder unwesentlich und die Einzelheiten der
Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4.
Das Bundesministerium des Innern kann diese Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen.
(2) Für Amtshandlungen nach § 15 Absatz 1 und
§ 15a werden zur Deckung des Verwaltungsauf-
wands Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bun-
desministerium des Innern wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichti-
gen Tatbestände, die Gebührensätze sowie die Aus-
lagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen. Die Auslagen kön-
nen abweichend von § 10 des Verwaltungskosten-
gesetzes bestimmt werden. Das Bundesministerium
des Innern kann die Ermächtigung nach den Sät-
zen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen.
(3) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
rates.
(4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und
Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teil-
weise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine
Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amts-
handlung festgesetzten Gebühr erhoben. Wird ein
Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bear-
beitung, jedoch vor deren Beendigung zurückge-
nommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent
der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten nach den
Sätzen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle
nach billigem Ermessen.
§ 15c
Testplattform
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 kann die
Bundesanstalt eine Testplattform unterhalten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch
Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die
Gebühren hierfür regeln. Die §§ 2 bis 22 des Verwal-

tungskostengesetzes sind entsprechend anzuwen-
den. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
mit der Benutzung der Testplattform verbundene
Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Sat-
zung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2251. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 78dfda66170d6bbd….