§ 2 Aufgaben; Rechtsverordnungsermächtigung
Stand: 29.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) aufzubauen, zu betreiben, weiterzuentwickeln und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. Der Digitalfunk BOS soll den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes zur Verfügung stehen sowie der Bundeswehr und, nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7, den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in den Ländern. Die Richtlinie nach § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes legt die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, die Kommunikationsinfrastruktur der Netze des Bundes aufzubauen, zu betreiben, weiterzuentwickeln und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den übrigen Bundesministerien ohne Zustimmung des Bundesrates die Zugangsberechtigung für die Nutzung der Netze des Bundes regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie mit den im Einzelfall zuständigen weiteren Bundesministerien der Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Aufbau, Betrieb, Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Weiterentwicklung weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sowie Aufgaben, die sich aus dem Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Planung, Errichtung, dem Betrieb und der Sicherstellung ihrer staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen ergeben, übertragen. Mit der Übertragung von Aufgaben ist deren Finanzierung zu regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2#abs-4 (4) Die Bundesanstalt ist nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7 gemeinsame Vergabestelle des Bundes und der Länder für den Digitalfunk BOS.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2#abs-5 (5) Die Bundesanstalt kann Unternehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Digitalfunk BOS betrauen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2#abs-6 (6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Beschränkung der Haftung von beauftragten Unternehmen gegenüber Dritten aufgrund der Beeinträchtigung der Dienstgüte des Digitalfunk BOS treffen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 BDBOSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 08.04.2014 – 11 Verg 1/14Vergaberecht: Ausschluss eines Angebots mangels Nachweises der Eignung durch Vorlage vergleichbarer Referenzen; Bindung der Vergabestelle an bekannt gemachte Eignungsanforderungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632)
BGBl. I S. 2632
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1850)
BGBl. 2019 I S. 1850
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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05.06.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2017 I S. 1474
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2009 I S. 2251
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