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Artikel 1 · BT-Drs. 19/6547 · S. 8

Zu Artikel 1 (Änderung des BDBOS-Gesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des BDBOS-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
In § 2 Absatz 1 Satz 4 wird geregelt, dass der Digitalfunk BOS künftig neben den berechtigten Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben auch der Bundeswehr zur Verfügung steht.
Die Bundeswehr wird hierbei eigenständig neben den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ge-
nannt. Dadurch bleibt klargestellt, dass die Bundeswehr grundsätzlich nicht zu den Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben zählt.
Zu Buchstabe b
Nach § 2 Absatz 1 Satz 5 wird die Berechtigung zur Teilnahme am Digitalfunk BOS durch die Richtlinie nach
§ 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes festgelegt. Die berechtigten Behörden und Or-
ganisationen mit Sicherheitsaufgaben nach dieser Richtlinie werden in § 2 Absatz 1 Satz 5 als Nutzer des Digi-
talfunks BOS zusammengefasst. Die Angabe „Nutzer“ wird wegen der Erweiterung des Nutzerkreises gestrichen,
da nach neuer Gesetzeslage nicht mehr nur die betroffenen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufga-
ben, sondern auch die Bundeswehr Nutzer des Digitalfunks BOS sind.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in § 2 Absatz 1 Satz 4 und 5. Da der Begriff des Nutzers
in seiner für den Digitalfunk BOS spezifischen Bedeutung in mehreren Vorschriften, etwa in § 20 Absatz 1 Num-
mer 2, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1, Verwendung findet, bedarf er weiterhin einer Legaldefinition. Diese wird
nunmehr in § 2a Absatz 3 vorgenommen und berücksichtigt die Erweiterung des Nutzerbegriffs um die Bundes-
wehr.

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Herkunft

BT-Drs. 19/6547, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.109–12.691 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 831c4615c7b3487d….

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