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Artikel 3 · BT-Drs. 19/26839 · S. 45

Zu Artikel 3 (Änderung des BDBOS-Gesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des BDBOS-Gesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 4 Absatz 2)

Zu Buchstabe a
Klarstellung, dass die Präsidentin oder der Präsident eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes ist.

Zu Buchstabe b
Der angefügte Satz 3 regelt den Zeitpunkt des Eintritts der Präsidentin oder des Präsidenten in den Ruhestand.
Die Präsidentin oder der Präsident tritt demnach mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er die Regelaltersgrenze
nach § 51 Absatz 1 Satz 2 BBG erreicht, in den Ruhestand. Die oder der Betroffene erhält ein Ruhegehalt nach
den Vorschriften des BeamtVG.
Endet die Amtszeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 Satz 2 BBG, erfolgt kein Eintritt in
den Ruhestand; die Präsidentin oder der Präsident treten ggf. in ein vorher ausgeübtes Beamten- oder Richterver-
hältnis zurück.
Die versorgungsrechtliche Ausgestaltung des Zeitbeamtenverhältnisses orientiert sich in Fällen, in denen dem
Beamtenverhältnis auf Zeit ein Landesbeamten- oder -richterverhältnis auf Lebenszeit vorausgeht, an den Rege-
lungen des § 15a Absatz 4 BeamtVG (siehe Absatz 4) und in Fällen, bei denen „Quereinsteiger“ berufen werden,
an den Regelungen des § 66 BeamtVG (siehe Absatz 5).

Zu Nummer 2
(§ 4 Absatz 3 bis 6)
Zu Absatz 3
Für den Fall, dass eine Bundesbeamtin auf Lebenszeit zur Präsidentin oder ein Bundesbeamter auf Lebenszeit
zum Präsidenten ernannt wird, sind gesetzliche Regelungen zu den Auswirkungen auf das bisherige Beamtenver-
hältnis auf Lebenszeit erforderlich. Während der Amtszeit als Präsidentin oder als Präsident ruhen daher die
Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Beginn des Beamtenverhältnisses auf Zeit
als Präsidentin oder als Präsident. Die Regelung zeichnet die in ähnlichen Fällen bereits bestehende Ruhensan-
ordnungen (§ 132 Absatz 8 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.622 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/26839 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/26839, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.807–142.429 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c0568d2c11ccd42a….

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