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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1474

BGBl. 2017 I S. 1474 · 5.015 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1474
                                           Zweites Gesetz
                                  zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
                                                Vom 5. Juni 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                    Änderung des
                   BDBOS-Gesetzes

   Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „ins-
     besondere“ eingefügt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Auf-
       gaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2, soweit diese
       ihr hiernach übertragen worden sind.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2
                         Aufgaben“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Das Bundesministerium des Innern kann im
          Einvernehmen mit dem Bundesministerium
          der Finanzen sowie mit den im Einzelfall
          zuständigen weiteren Bundesministerien der
          Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Auf-
          bau, Betrieb und Sicherstellung der Funktions-
          fähigkeit weiterer staatlicher Kommunikations-
          infrastrukturen des Bundes sowie Aufgaben,
          die sich aus dem Zusammenwirken von Bund
          und Ländern bei der Planung, Errichtung, dem
          Betrieb und der Sicherstellung ihrer staat-
          lichen Kommunikationsinfrastrukturen erge-
          ben, übertragen.“

       bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“
           durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat
       gebildet, der für Belange im Sinne des § 2 Ab-
       satz 1 Satz 1 zuständig ist.“

  b) In Satz 2 wird nach dem Wort „überwacht“ das
     Wort „insoweit“ eingefügt.

  c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Ihm obliegt die Entscheidung über die grund-
     sätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt,
     soweit Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
     betroffen sein können, sowie bei der Übertragung
     von Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufwand“ die
     Wörter „für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über-
     tragenen Aufgaben“ eingefügt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Im Fall einer Aufgabenübertragung nach § 2 Ab-
     satz 1 Satz 2 erfolgt die Finanzierung nach der
     Verwaltungszuständigkeit.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Auf-
     wendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1
     Satz 1 und 2 jeweils gesondert aus.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal-
         tungsrat“ die Wörter „und dem Bundesminis-
         terium des Innern“ eingefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner
         Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom
         Verwaltungsrat und vom Bundesministerium
         des Innern für übertragene Aufgaben gemäß
         § 2 Absatz 1 Satz 2 festgestellt.“

6. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1
  stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest
  und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin
  oder des Präsidenten nach § 109 Absatz 3 Satz 2
  der Bundeshaushaltsordnung. Das Bundesminis-
  terium des Innern stellt für übertragene Aufgaben
  gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 den Jahresabschluss
BGBl. 2017, Seite 1475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1475

  fest und entscheidet über die Entlastung der Präsi-                          Artikel 2
  dentin oder des Präsidenten im Einvernehmen mit                            Inkrafttreten
  dem Bundesministerium der Finanzen.“
                                                           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
7. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.                   Kraft.



                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 5. Juni 2017

                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1474. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 57d256ead36622e5….