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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1474
BGBl. 2017 I S. 1474 · 5.015 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
Vom 5. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
BDBOS-Gesetzes
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „ins-
besondere“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Auf-
gaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2, soweit diese
ihr hiernach übertragen worden sind.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Aufgaben“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium des Innern kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen sowie mit den im Einzelfall
zuständigen weiteren Bundesministerien der
Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Auf-
bau, Betrieb und Sicherstellung der Funktions-
fähigkeit weiterer staatlicher Kommunikations-
infrastrukturen des Bundes sowie Aufgaben,
die sich aus dem Zusammenwirken von Bund
und Ländern bei der Planung, Errichtung, dem
Betrieb und der Sicherstellung ihrer staat-
lichen Kommunikationsinfrastrukturen erge-
ben, übertragen.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“
durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat
gebildet, der für Belange im Sinne des § 2 Ab-
satz 1 Satz 1 zuständig ist.“
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „überwacht“ das
Wort „insoweit“ eingefügt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ihm obliegt die Entscheidung über die grund-
sätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt,
soweit Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
betroffen sein können, sowie bei der Übertragung
von Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufwand“ die
Wörter „für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über-
tragenen Aufgaben“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall einer Aufgabenübertragung nach § 2 Ab-
satz 1 Satz 2 erfolgt die Finanzierung nach der
Verwaltungszuständigkeit.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Auf-
wendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1
Satz 1 und 2 jeweils gesondert aus.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal-
tungsrat“ die Wörter „und dem Bundesminis-
terium des Innern“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner
Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom
Verwaltungsrat und vom Bundesministerium
des Innern für übertragene Aufgaben gemäß
§ 2 Absatz 1 Satz 2 festgestellt.“
6. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1
stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest
und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin
oder des Präsidenten nach § 109 Absatz 3 Satz 2
der Bundeshaushaltsordnung. Das Bundesminis-
terium des Innern stellt für übertragene Aufgaben
gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 den Jahresabschluss

fest und entscheidet über die Entlastung der Präsi- Artikel 2
dentin oder des Präsidenten im Einvernehmen mit Inkrafttreten
dem Bundesministerium der Finanzen.“
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
7. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1474. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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