Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 291
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Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 22.08.2024 – 10 K 2867/22
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 – 4 S 3285/19Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 – VI-3 Kart 68/17 (V)
- VG Köln, 29.08.2006 – 7 K 8511/04
- OLG Köln, 23.10.1997 – 7 U 93/97
- OVG NRW, 02.10.2018 – 16 A 1099/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.02.2026 – EnVR 9/24(Gewährung von Nachsicht bei einer Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017 - Nachsicht)
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 24.24Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink
- VG Bremen, 07.10.2025 – 7 K 837/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/32#abs-1 (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/32#abs-2 (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/32#abs-3 (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/32#abs-4 (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/32#abs-5 (5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.