Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung
ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nicht beihilfeberechtigt sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.
Änderungsverlauf
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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25.10.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I 2403)
BGBl. 2016 I S. 2403
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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08.09.2012 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2012 (BGBl. I 1935)
BGBl. 2012 I S. 1935
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17.12.2009 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I 3922)
BGBl. 2009 I S. 3922
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