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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 221

BGBl. 2023 I Nr. 221 · 5.126 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2023                      Ausgegeben zu Bonn am 23. August 2023                                      Nr. 221

                                     Gesetz
   zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die
             Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes

                                                Vom 28. Juli 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

                                    Änderung des Baugesetzbuchs
  In § 245a des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist, wird nach
Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
   „(6) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Absatz 4 § 35
Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, ist
die Änderung der danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung ebenfalls unter den Voraussetzungen des
§ 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fassung zulässig, wenn
1. es sich ausschließlich um eine Änderung handelt, durch die eine vorhandene bauliche Anlage zur Tierhaltung auf
   eine bauliche Anlage zur Tierhaltung umgestellt wird, die den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall,
   Auslauf/Weide oder Bio im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
   vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) in der jeweils geltenden Fassung genügt,
2. die Tierart im Sinne der Nummern 7.1 bis 7.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
   die bis zur Änderung in der baulichen Anlage zur Tierhaltung gehalten wurde, nicht geändert wird, es sei denn,
   mit der Änderung erfolgt zugleich ein Wechsel in eine höhere Haltungsform im Sinne des § 4 Absatz 1 des
   Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes und
3. durch die Änderung die Grundfläche und die Höhe der baulichen Anlage zur Tierhaltung nur insoweit vergrößert
   wird, als dies unter Beibehaltung der vor dem Umbau zulässigen Höchsttierzahl zur Erfüllung der Anforderungen
   an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Weide oder Bio im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des
   Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes erforderlich ist, wobei Flächen für einen Auslauf, der den Anforderungen
   an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Weide oder Bio im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des
   Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes genügt, nicht in die Grundfläche einzurechnen sind.
Bei einer Änderung der Tierart im Sinne von Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich die zulässige Höchsttierzahl im Sinne
von Satz 1 Nummer 3 durch die Umrechnung über Großvieheinheiten im Sinne des Anhangs A der technischen
Regel VDI 3894 Blatt 1 Ausgabe September 2011, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist. Satz 1 gilt
auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35
Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September
2013 getroffen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Rückbau einer vorhandenen baulichen Anlage zur
Tierhaltung und die Errichtung eines gleichartigen Ersatzbaus, wenn
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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1. hierdurch keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als im Fall der Änderung, insbesondere
   wenn auch die Bodenversiegelung durch die zurückzubauende Anlage beseitigt wird,
2. der Standort des Ersatzbaus im räumlichen Zusammenhang mit dem Standort der zurückzubauenden Anlage
   steht und
3. die Errichtung des Ersatzbaus mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist.
Für Änderungen an baulichen Anlagen zur Tierhaltung, auf deren Zulassungsentscheidung dieses Gesetz in seiner
ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden war, soll eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 erteilt
werden, wenn das Änderungsvorhaben die Voraussetzung von Satz 1 erfüllt. Satz 4 gilt entsprechend. Unbeschadet
der Sätze 1 bis 5 bleibt die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 zuzulassen.“


                                                     Artikel 2

                                                Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 28. Juli 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                     Die Bundesministerin
                          für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
                                               Klara Geywitz




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 221. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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