§ 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.05.2009 – 7 A 3366/07Zitiert von 10
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2007 – 1 A 10253/07Zitiert von 3
- OVG NRW, 15.06.2012 – 2 A 1067/12Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 12.11.2010 – 8 K 3407/09.FZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 20.04.2009 – 1 KN 9/06Zitiert von 11
- VG Trier, 25.09.2008 – 5 K 531/08.TRZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.09.2005 – 7 D 62/04.NEZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt, dürfen auf ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde Änderung baulicher Anlagen zur Folge haben, nur zugelassen und für sie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungsträger zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung für den Fall schriftlich verzichtet, dass der Bebauungsplan durchgeführt wird. Dies gilt auch für die dem Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie für sich allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei der Enteignung die Übernahme der restlichen überbauten Flächen verlangt werden kann.