§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Änderungsverlauf
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27.10.2025 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257)
BGBl. 2025 I Nr. 257
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06.01.2024 in Kraft
§ 31 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176; 2023 I Nr. 214)
BGBl. 2023 I Nr. 176
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01.10.2023 in Kraft
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221)
BGBl. 2023 I Nr. 221
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
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