§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/25#abs-1 (1) Die Gemeinde kann
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/25#abs-2 (2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
Wird zitiert von 124 Entscheidungen zu § 25 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.2022 – 5 S 1259/20Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2019 – 5 S 1733/17Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an einem ideellen Miteigentumsanteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG Schleswig, 22.05.2024 – 1 KN 7/19
- OVG Hamburg, 21.03.2024 – 2 Bf 61/23Zitiert von 1
- VG Würzburg, 22.07.2021 – W 5 K 20.928Zitiert von 1
- VG Hamburg, 05.10.2022 – 7 K 4429/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 09.07.2026 – 3 K 2791/23Unwirksamkeit einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 BauGB und Ermessensausfall bei Ausübung des Vorkaufsrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 19.02.2026 – V ZB 41/25Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Erwerb eines Aneignungsrechts des LandesfiskusZitiert von 1
- VGH Bayern, 18.02.2026 – 2 N 24.1342
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 25 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.