§ 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Stand: 30.10.2025
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt für die Anwendung der Regelungen in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 175 Absatz 2 Satz 2 und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Die betroffenen Gemeinden und die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnung beteiligt werden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 201a BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 16.08.2021 – 2 Bs 182/21Zitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 – OVG 10 B 15.18Zitiert von 13
- VG Köln, 23.08.2024 – 8 K 6380/21
- VGH Bayern, 31.10.2023 – 5 N 22.2094Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 10.07.2024 – 2 K 134/24
- BVerwG, 24.04.2024 – 4 C 2/23Funktionslosigkeit einer Festsetzung zur Geschossflächenzahl (Betrachtungsraum, Offenkundigkeitserfordernis)Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 K 9043/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 13/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 09.05.2025 – 14 K 9161/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201a BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.10.2025 Ausfertigung
§ 201a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257)
BGBl. 2025 I Nr. 257
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 201a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
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