§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gemeinde kann
Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 25 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.