Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

Stand: 23.06.2021

VerwaltungsrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/245d#abs-1 (1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/245d#abs-2 (2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsprechend.

§ 245c § 245e