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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1353
BGBl. 2022 I S. 1353 · 34.183 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
Vom 20.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Festlegung
von Flächenbedarfen
für Windenergieanlagen an Land
(Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)
§1
Ziel des Gesetzes
Juli 2022
bare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden
ist, zu erreichen.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Windenergiegebiete:
folgende Ausweisungen von Flächen für die Wind-
energie an Land in Raumordnungs- oder Bauleit-
plänen:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Kli-
ma- und Umweltschutzes die Transformation zu einer
nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversor-
gung, die vollständig auf erneuerbaren Energien be-
ruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windener-
gie an Land zu fördern.
(2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbind-
liche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die für
den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden,
um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuer-
a) Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Ge-
biete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbau-
flächen und Sondergebiete in Flächennutzungs-
plänen und Bebauungsplänen;
b) für die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1
Spalte 1 zusätzlich Eignungs- und Vorbehaltsge-
biete in Raumordnungsplänen, wenn der Raum-
ordnungsplan spätestens am 1. Februar 2024
wirksam geworden ist;

2. Rotor-innerhalb-Flächen:
Flächen im Sinne der Nummer 1, die in einem
Raumordnungsplan oder Bauleitplan ausgewiesen
wurden, der bestimmt, dass die Rotorblätter von
Windenergieanlagen innerhalb der ausgewiesenen
Fläche liegen müssen, oder, solange der Planungs-
träger nicht einen Beschluss nach § 5 Absatz 4 ge-
fasst und öffentlich bekannt gegeben oder verkün-
det hat, der keine Bestimmung im Hinblick auf die
Platzierung der Rotorblätter außerhalb einer ausge-
wiesenen Fläche trifft;
3. Windenergieanlagen an Land:
jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Wind-
energie, die keine Windenergieanlage auf See im
Sinne des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes ist.
§3
Verpflichtungen der Länder
(1) In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil
der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage 1 (Flä-
chenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszu-
weisen. Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 min-
destens die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1
Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens
die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 2 aus-
zuweisen. Zum Zwecke der Bestimmung der Größe der
hiernach auszuweisenden Flächen ist die Größe der
Landesflächen der Bundesländer insgesamt der An-
lage 1 Spalte 3 zu entnehmen.
(2) Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, in-
dem sie
1. die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte not-
wendigen Flächen selbst in landesweiten oder re-
gionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder
2. eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbei-
tragswerte notwendigen Flächen durch von ihnen
abweichende regionale oder kommunale Planungs-
träger sicherstellen; dabei legt das jeweilige Land
hierzu regionale oder kommunale Teilflächenziele
fest, die in Summe den Flächenbeitragswert errei-
chen, und macht diese durch ein Landesgesetz
oder als Ziele der Raumordnung verbindlich.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch
ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung re-
gionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumord-
nungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbei-
tragswerte erreichen.
(3) Die Länder sind außerdem verpflichtet, bis zum
31. Mai 2024 im Rahmen ihrer Berichterstattung nach
§ 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein-
malig Folgendes nachzuweisen:
1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Planauf-
stellungsbeschlüsse zur Ausweisung der zur Errei-
chung der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1
Spalte 1 notwendigen Flächen,
2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2
das Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raum-
ordnungsplänen, die regionale oder kommunale
Teilflächenziele festsetzen; dabei müssen die Teil-
flächenziele in der Summe den Flächenbeitragswert
nach Anlage 1 Spalte 1 für das Land erreichen.
§4
Anrechenbare Fläche
(1) Für die Windenergie an Land im Sinne des § 3
Absatz 1 ausgewiesen sind alle Flächen, die in Wind-
energiegebieten liegen. Soweit sich Ausweisungen in
Plänen verschiedener Planungsebenen auf dieselbe
Fläche beziehen, ist die ausgewiesene Fläche nur ein-
malig auf den Flächenbeitragswert anzurechnen. Auf
den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 wer-
den auch Flächen angerechnet, die keine Windenergie-
gebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotor-
blattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der
jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach
§ 5 Absatz 1 feststellt. Die Anrechnungsmöglichkeit
besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb
ist. Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die
nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind
und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen ent-
halten, sind nicht anzurechnen.
(2) Ausgewiesene Flächen sind anrechenbar, sobald
und solange der jeweilige Plan wirksam ist. Soweit ein
Plan durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirk-
sam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Ent-
scheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben
die ausgewiesenen Flächen für ein Jahr ab Rechtskraft
der Entscheidung weiter anrechenbar. Ein Plan, der vor
Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtage
beschlossen, aber noch nicht wirksam geworden ist,
wird für sieben Monate ab Beschluss des Plans ange-
rechnet.
(3) Ausgewiesene Flächen nach Absatz 1 sind
grundsätzlich in vollem Umfang auf die Flächenbei-
tragswerte anzurechnen. Rotor-innerhalb-Flächen sind
nur anteilig auf die Flächenbeitragswerte anzurechnen.
Hierfür ist mittels Analyse der standardisierten Daten
geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) flä-
chenscharf der einfache Rotorradius abzüglich des
Turmfußradius einer Standardwindenergieanlage an
Land von den Grenzen der ausgewiesenen Fläche ab-
zuziehen. Der Rotorradius einer Standardwindenergie-
anlage an Land abzüglich des Turmfußradius wird zu
diesem Zweck mit einem Wert von 75 Metern festge-
setzt. Rotor-innerhalb-Flächen, für die keine GIS-Daten
vorliegen, werden abhängig von ihrer Gesamtgröße
mit den Anrechnungsfaktoren nach Anlage 2 ange-
rechnet.
§5
Feststellung und Bekanntmachung
des Erreichens der Flächenbeitragswerte
(1) Der Planungsträger stellt in dem Beschluss über
den Plan fest, dass der Plan mit den Flächenbeitrags-
werten oder mit den Teilflächenzielen nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 im Einklang steht; dabei
ist der Flächenbeitragswert oder das Teilflächenziel
unter Angabe des jeweiligen Stichtages nach Anlage 1
zu bezeichnen und auszuführen, in welchem Umfang
Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 angerechnet wurden.
Bedarf der Plan der Genehmigung, trifft die nach Lan-
desrecht zuständige Stelle die Feststellung nach Satz 1
in ihrer Genehmigungsentscheidung. Die Feststellung
nimmt an der Bekanntgabe oder der Verkündung des
Plans, der Genehmigung oder des Beschlusses teil, die

jeweils nach den dafür einschlägigen Vorschriften er-
folgt.
(2) Werden die Flächenbeitragswerte oder die da-
raus abgeleiteten regionalen oder kommunalen Teil-
flächenziele nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder
Satz 2 ohne eine Ausweisung von neuen Windenergie-
gebieten erreicht, stellt ein Planungsträger dies bis zu
den in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten fest.
Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben oder
zu verkünden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz stellt bis zum 30. Juni 2024 fest, ob und
welche Länder ihre Nachweispflicht nach § 3 Absatz 3
erfüllt haben. Im Fall des Pflichtverstoßes stellt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis
zum 31. Dezember 2024 fest, ob und welche Länder
den Nachweis nach § 3 Absatz 3 bis zum 30. November
2024 nachträglich erbracht haben. Die Feststellung
wird öffentlich bekannt gegeben.
(4) Bei einem Raumordnungs- oder Flächennut-
zungsplan, der keine Bestimmung im Hinblick auf die
Platzierung der Rotorblätter von Windenergieanlagen
außerhalb einer ausgewiesenen Fläche trifft, kann der
Planungsträger, der den Beschluss über den Plan ge-
fasst hat, durch Beschluss bestimmen, dass die Rotor-
blätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Fläche lie-
gen müssen, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024
wirksam geworden ist. Der Beschluss ist öffentlich be-
kannt zu geben oder zu verkünden.
§6
Evaluierung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung berichtet ab dem 1. Januar
2024 nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes zum Stand der Umsetzung dieses Gesetzes.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz veröffentlicht den Bericht nach Absatz 1
sowie eine vereinfachte graphische Darstellung der
Umsetzung der Flächenbeitragswerte in den einzelnen
Ländern auf seiner Internetseite.
(3) Kommt die Bundesregierung in ihrem Bericht
nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes zu dem Ergebnis, dass es weiterer gesetzge-
berischer Maßnahmen bedarf, um die Erreichung der
Flächenbeitragswerte oder die Anpassung der Flä-
chenbeitragswerte an die Ausbauziele nach dem Er-
neuerbare-Energien-Gesetz in der jeweils geltenden
Fassung zu ermöglichen, legt sie spätestens zum 1. Juli
2025 und danach alle vier Jahre einen Entwurf zur
Anpassung dieses Gesetzes vor.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz passt durch Rechtsverordnung die Flächen-
beitragswerte in Anlage 1 entsprechend an, wenn sich
ein Land durch Staatsvertrag gegenüber einem ande-
ren Land verpflichtet, mehr Fläche als gemäß § 3 Ab-
satz 1 gefordert (Flächenüberhang) für die Windenergie
an Land bereitzustellen und diesen Staatsvertrag dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis
zum 31. Mai 2024 unter Bezifferung des Flächenüber-
hangs in Quadratkilometern übermittelt, es sei denn,
der Staatsvertrag ist zum Erreichen der Flächenbei-
tragswerte der vertragsschließenden Länder offen-
sichtlich ungeeignet. Durch die Rechtsverordnung
nach Satz 1 darf sich der Flächenbeitragswert von Ber-
lin, Bremen und Hamburg jeweils um höchstens 75
Prozent und von den übrigen Ländern jeweils um
höchstens 50 Prozent mindern oder erhöhen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz wird ermächtigt und verpflichtet, unter den
in Absatz 4 genannten Voraussetzungen und in dem in
Absatz 4 genannten Umfang durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Flächenbeitrags-
werte nach Anlage 1 zu ändern.

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Flächenbeitragswerte
Spalte 1:
Flächenbeitragswert, der
Bundesland bis zum 31. Dezember 2027
zu erreichen ist (Anteil der
Landesfläche in Prozent)
Baden-Württemberg 1,1
Bayern 1,1
Berlin 0,25
Brandenburg 1,8
Bremen 0,25
Hamburg 0,25
Hessen 1,8
Mecklenburg-Vorpommern 1,4
Niedersachsen 1,7
Nordrhein-Westfalen 1,1
Rheinland-Pfalz 1,4
Saarland 1,1
Sachsen 1,3
Sachsen-Anhalt 1,8
Schleswig-Holstein 1,3
Thüringen 1,8
Spalte 2: Spalte 3:
Flächenbeitragswert, der Landesflächen
bis zum 31. Dezember 2032 (in km2)*
zu erreichen ist (Anteil der
Landesfläche in Prozent)
1,8 35 747,82
1,8 70 541,57
0,50 891,12
2,2 29 654,35
0,50 419,62
0,50 755,09
2,2 21 115,64
2,1 23 295,45
2,2 47 709,82
1,8 34 112,44
2,2 19 858,00
1,8 2 571,11
2,0 18 449,93
2,2 20 459,12
2,0 15 804,30
2,2 16 202,39
* Quelle: Statistisches Bundesamt, Daten aus dem Gemeindeverzeichnis: Bundesländer mit Hauptstädten nach Fläche, Bevölkerung und Bevöl-
kerungsdichte, Gebietsstand: 31.12.2020, Erscheinungsmonat: September 2021.

Anlage 2
(zu § 4 Absatz 3 Satz 5)
Anrechnungsfaktoren für Rotor-innerhalb-Flächen, für die keine GIS-Daten vorliegen
Gesamtgröße der Rotor-innerhalb-Fläche,
für die keine GIS-Daten vorliegen (in Hektar)
0 bis 20
über 20 bis 40
über 40 bis 60
über 60 bis 100
über 100 bis 250
über 250
Anrechnungsfaktor auf den Flächenbeitragswert
0,2
0,3
0,4
0,5
0,6
0,7

Artikel 2
Änderung des
Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022
(BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 245d wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des
Gesetzes zur Erhöhung und Beschleuni-
gung des Ausbaus von Windenergiean-
lagen an Land“.
b) Die Angabe zu § 249 wird wie folgt gefasst:
„§ 249 Sonderregelungen für Windenergiean-
lagen an Land“.
2. In § 5 Absatz 2b werden nach den Wörtern „§ 35
Absatz 3 Satz 3“ die Wörter „oder des § 249 Ab-
satz 2“ eingefügt.
3. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher-
heit und Verbraucherschutz mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor-
gaben zu erlassen zur Berücksichtigung von ar-
tenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der
Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleit-
plänen. Sofern dabei auch Fragen der Windener-
gie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.“
4. § 35 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Wasserenergie dient,“.
5. Nach § 245d wird folgender § 245e eingefügt:
„§ 245e
Überleitungsvorschriften
aus Anlass des Gesetzes zur
Erhöhung und Beschleunigung des
Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
(1) Die Rechtswirkungen eines Raumordnungs-
oder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3
Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden
Fassung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Num-
mer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nut-
zung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich
des § 249 Absatz 5 Satz 2 fort, wenn der Plan bis
zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie ent-
fallen, soweit für den Geltungsbereich des Plans
das Erreichen des Flächenbeitragswerts oder eines
daraus abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5
Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächen-
bedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)
festgestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des
31. Dezember 2027. Der Plan gilt im Übrigen fort,
wenn nicht im Einzelfall die Grundzüge der Planung
berührt werden. Die Möglichkeit des Planungsträ-
gers, den Plan zu ändern, zu ergänzen oder aufzu-
heben, bleibt unberührt.
(2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flä-
chennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne
des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfs-
gesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächen-
ziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt
werden.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswir-
kungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 können Vor-
haben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I
S. 4458) geändert worden ist, nicht entgegengehal-
ten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung
werden berührt. Dies gilt nicht, wenn das Vorhaben
in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Ab-
satz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021
(BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem
Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundes-
naturschutzgesetzes verwirklicht werden soll.“
6. § 249 wird wie folgt gefasst:
„§ 249
Sonderregelungen für
Windenergieanlagen an Land
(1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist auf Vorhaben nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Ent-
wicklung oder Nutzung der Windenergie dienen,
nicht anzuwenden.
(2) Außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2
Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) richtet sich die
Zulässigkeit der in Absatz 1 genannten Vorhaben in
einem Land nach § 35 Absatz 2, wenn das Erreichen
eines in Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfs-
gesetzes bezeichneten Flächenbeitragswerts des
Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wind-
energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde.
Hat ein Land gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
regionale oder kommunale Teilflächenziele bestimmt
und wird deren Erreichen gemäß § 5 Absatz 1 oder
Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
festgestellt, gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 für
das Gebiet der jeweiligen Region oder Gemeinde.
Der Eintritt der Rechtsfolge der Sätze 1 und 2 ist
gesetzliche Folge der Feststellung.

(3) Die Rechtsfolge des Absatzes 2 gilt bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht für Vorhaben
im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274;
2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458)
geändert worden ist, es sei denn, das Vorhaben soll
in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Ab-
satz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021
(BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem
Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundes-
naturschutzgesetzes verwirklicht werden.
(4) Die Feststellung des Erreichens eines Flä-
chenbeitragswerts oder Teilflächenziels steht der
Ausweisung zusätzlicher Flächen für Vorhaben nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Ent-
wicklung oder Nutzung der Windenergie dienen,
nicht entgegen.
(5) Der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
jeweils zuständige Planungsträger ist bei der Aus-
weisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Num-
mer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an
entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder
entgegenstehende Darstellungen in Flächennut-
zungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforder-
lich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des
§ 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgeset-
zes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu
erreichen. Wurden Windenergiegebiete unter An-
wendung von Satz 1 ausgewiesen, entfallen inner-
halb dieser Gebiete die entsprechenden Bindungen
auch im Zulassungsverfahren.
(6) Die Ausweisung von Windenergiegebieten ge-
mäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfs-
gesetzes erfolgt nach den für die jeweiligen Pla-
nungsebenen geltenden Vorschriften für Gebiets-
ausweisungen. Für die Rechtswirksamkeit des
Plans ist es hingegen unbeachtlich, ob und welche
sonstigen Flächen im Planungsraum für die Auswei-
sung von Windenergiegebieten geeignet sind.
(7) Sobald und solange nach Ablauf des jeweili-
gen Stichtages gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes weder der Flä-
chenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 1 oder
Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
noch ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht wird,
1. entfällt die Rechtsfolge des Absatzes 2 und
2. können Darstellungen in Flächennutzungsplänen,
Ziele der Raumordnung sowie sonstige Maßnah-
men der Landesplanung einem Vorhaben nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung der Windenergie
dient, nicht entgegengehalten werden.
Landesgesetze nach Absatz 9 Satz 1 und 4 sind
nicht mehr anzuwenden, wenn gemäß § 5 Absatz 3
Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
festgestellt wurde, dass ein Land den Nachweis ge-
mäß § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfs-
gesetzes bis zum Ablauf des 30. November 2024
nicht erbracht hat oder wenn der Flächenbeitrags-
wert nach Anlage 1 Spalte 1 oder Spalte 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes zum jeweiligen
Stichtag nicht erreicht wird.
(8) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann
auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungs-
plan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig
sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errich-
tung der im Bebauungsplan festgesetzten Wind-
energieanlagen andere im Bebauungsplan bezeich-
nete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebau-
ungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist
zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzu-
bauenden Windenergieanlagen können auch außer-
halb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des
Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächen-
nutzungsplan können mit Bestimmungen entspre-
chend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die
Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35
Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.
(9) Die Länder können durch Landesgesetze be-
stimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorha-
ben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung
der Windenergie dienen, nur Anwendung findet,
wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im
Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen
Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Min-
destabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Me-
ter von der Mitte des Mastfußes der Windenergie-
anlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz
bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken
betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere
zur Abstandsfestlegung, sind in den Landesgeset-
zen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage dieses
Absatzes in der bis zum 14. August 2020 oder bis
zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung erlassene
Landesgesetze gelten fort; sie können geändert
werden, sofern die wesentlichen Elemente der in
dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Rege-
lung beibehalten werden. In den Landesgesetzen
nach den Sätzen 1 und 4 ist zu regeln, dass die
Mindestabstände nicht auf Flächen in Windenergie-
gebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergie-
flächenbedarfsgesetzes anzuwenden sind. Für
Landesgesetze nach Satz 4 ist dies bis zum Ablauf
des 31. Mai 2023 zu regeln.“
Artikel 3
Änderung des
Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-
schutz mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Be-
rücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belan-
gen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstel-

lung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch
Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind
die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu
erlassen.“
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Raumordnungspläne, die Windenergie-
gebiete im Sinne von § 2 Nummer 1 des Windener-
gieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1353) beinhalten, sind die Überleitungs-
vorschriften des § 245e des Baugesetzbuchs und
die Sonderregelungen des § 249 des Baugesetz-
buchs vorrangig anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Kooperationsausschuss koordiniert die Er-
fassung
1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels
nach § 1 Absatz 2,
2. der Flächenausweisung in den Ländern für
das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach
Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge-
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und
3. des Stands der Umsetzung der Ziele nach
Nummer 1 und der Flächenausweisungen
nach Nummer 2.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Sitzungen des Kooperationsaus-
schusses müssen laufend die erforderlichen Da-
ten beschafft und analysiert werden, insbeson-
dere
1. zu dem Stand des Ausbaus von Windenergie-
anlagen an Land und Freiflächenanlagen,
2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits
genutzten Flächen und der für den Ausbau-
pfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,
3. zu dem Umfang der für Windenergieanlagen
an Land ausgewiesenen Flächen und der für
das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach
Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge-
setzes erforderlichen weiteren Flächen,
4. zu dem Nachweis von Planaufstellungsbe-
schlüssen und dem Inkrafttreten von Landes-
gesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3
Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsge-
setzes und
5. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren die-
ser Anlagen und den Hemmnissen in diesen
Verfahren.“
2. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des
Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis
zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der
erneuerbaren Energien und den Stand der Aus-
weisung von Flächen nach den Vorschriften des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbeson-
dere über
1. den Stand der Umsetzung der für das Errei-
chen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2
des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vor-
gesehenen Maßnahmen, einschließlich der
Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbei-
tragswert nach Anlage 1 des Windenergieflä-
chenbedarfsgesetzes erreicht ist, sowie den
Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3
des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
2. den Umfang an Flächen, die in der geltenden
Raumordnungs- und Bauleitplanung für Wind-
energie an Land festgesetzt wurden, ein-
schließlich der Angabe, zu welchem Anteil
diese bereits durch Windenergieanlagen ge-
nutzt werden,
3. die durchschnittliche Dauer der Planaufstel-
lungsverfahren,
4. die Planungen für neue Ausweisungen für die
Windenergienutzung an Land in der Raumord-
nungs- und Bauleitplanung und
5. den Stand der Genehmigung von Windener-
gieanlagen an Land, das heißt Anzahl und
Leistung der Windenenergieanlagen an Land,
auch mit Blick auf die Dauer von Genehmi-
gungsverfahren von der Antragstellung bis
zur Genehmigungserteilung.
Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von
standardisierten Daten geografischer Informa-
tionssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezo-
gener Form gemeldet werden. Auch die Meldung
von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt,
darf nur in nicht personenbezogener Form erfol-
gen. Im Fall nicht ausreichender Flächenver-
fügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen
enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere
Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar ge-
macht werden können. Im Fall von Hemmnissen
in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Ge-
nehmigungsverfahren sollen die Berichte die da-
für maßgeblichen Gründe und Vorschläge für
Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen
zu verringern einschließlich von Fallbeispielen
für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeits-
beteiligung. Die Flächendaten und Berichte dür-
fen keine personenbezogenen Daten enthalten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz kann den Ländern Formatvorgaben für die
Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorga-
ben vorliegen, können die Länder das Format
ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.“

b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Be-
richt nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung
zum Stand der Umsetzung des Windenergieflä-
chenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere
Angaben über
1. die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflä-
chenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise,
2. den Umfang ausgewiesener Flächen in der
geltenden Raumordnungs- und Bauleitpla-
nung für Windenergie an Land und inwieweit
diese Flächen von der Windenergie an Land
genutzt werden,
3. den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitrags-
werte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge-
setzes in den Ländern voraussichtlich erreicht
werden und zu welchen Anteilen diese erreicht
worden sind,
4. die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vor-
schläge zur Planungsbeschleunigung und
5. die Eignung der Flächenbeitragswerte nach
§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes für das
Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele
nach diesem Gesetz.
(6) Die Berichterstattung nach den Absätzen 3
und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umwelt-
bundesamtes und auf der Grundlage der nach
§ 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98
Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die Bericht-
erstattung nach Satz 1 darf keine personenbe-
zogenen Daten enthalten.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1353. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4cecbe411bc002fb….