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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1353

BGBl. 2022 I S. 1353 · 34.183 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 1353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1353
                                          Gesetz
                             zur Erhöhung und Beschleunigung
                        des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
                                                 Vom 20.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                     Gesetz

                 zur Festlegung
              von Flächenbedarfen
        für Windenergieanlagen an Land
  (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)

                          §1
                  Ziel des Gesetzes
Juli 2022

   bare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
   S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
   vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden
   ist, zu erreichen.

                            §2

                 Begriffsbestimmungen
     Im Sinne dieses Gesetzes sind

   1. Windenergiegebiete:
     folgende Ausweisungen von Flächen für die Wind-
     energie an Land in Raumordnungs- oder Bauleit-
     plänen:
   (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Kli-
ma- und Umweltschutzes die Transformation zu einer
nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversor-
gung, die vollständig auf erneuerbaren Energien be-
ruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windener-
gie an Land zu fördern.
   (2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbind-
liche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die für
den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden,
um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuer-
a) Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Ge-
   biete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbau-
   flächen und Sondergebiete in Flächennutzungs-
   plänen und Bebauungsplänen;
b) für die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1
   Spalte 1 zusätzlich Eignungs- und Vorbehaltsge-
   biete in Raumordnungsplänen, wenn der Raum-
   ordnungsplan spätestens am 1. Februar 2024
   wirksam geworden ist;
BGBl. 2022, Seite 1354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1354
2. Rotor-innerhalb-Flächen:
  Flächen im Sinne der Nummer 1, die in einem
  Raumordnungsplan oder Bauleitplan ausgewiesen
  wurden, der bestimmt, dass die Rotorblätter von
  Windenergieanlagen innerhalb der ausgewiesenen
  Fläche liegen müssen, oder, solange der Planungs-
  träger nicht einen Beschluss nach § 5 Absatz 4 ge-
  fasst und öffentlich bekannt gegeben oder verkün-
  det hat, der keine Bestimmung im Hinblick auf die
  Platzierung der Rotorblätter außerhalb einer ausge-
  wiesenen Fläche trifft;

3. Windenergieanlagen an Land:
  jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Wind-
  energie, die keine Windenergieanlage auf See im
  Sinne des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-
  See-Gesetzes ist.

                          §3

             Verpflichtungen der Länder
   (1) In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil
der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage 1 (Flä-
chenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszu-
weisen. Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 min-
destens die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1
Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens
die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 2 aus-
zuweisen. Zum Zwecke der Bestimmung der Größe der
hiernach auszuweisenden Flächen ist die Größe der
Landesflächen der Bundesländer insgesamt der An-
lage 1 Spalte 3 zu entnehmen.
  (2) Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, in-
dem sie

1. die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte not-

   wendigen Flächen selbst in landesweiten oder re-

   gionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder

2. eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbei-
   tragswerte notwendigen Flächen durch von ihnen
   abweichende regionale oder kommunale Planungs-
   träger sicherstellen; dabei legt das jeweilige Land
   hierzu regionale oder kommunale Teilflächenziele
   fest, die in Summe den Flächenbeitragswert errei-
   chen, und macht diese durch ein Landesgesetz
   oder als Ziele der Raumordnung verbindlich.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch
ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung re-
gionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumord-
nungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbei-
tragswerte erreichen.

   (3) Die Länder sind außerdem verpflichtet, bis zum
31. Mai 2024 im Rahmen ihrer Berichterstattung nach
§ 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein-
malig Folgendes nachzuweisen:

1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Planauf-
   stellungsbeschlüsse zur Ausweisung der zur Errei-
   chung der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1
   Spalte 1 notwendigen Flächen,
2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2
   das Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raum-
   ordnungsplänen, die regionale oder kommunale
   Teilflächenziele festsetzen; dabei müssen die Teil-
   flächenziele in der Summe den Flächenbeitragswert
   nach Anlage 1 Spalte 1 für das Land erreichen.

                         §4
                Anrechenbare Fläche

   (1) Für die Windenergie an Land im Sinne des § 3
Absatz 1 ausgewiesen sind alle Flächen, die in Wind-
energiegebieten liegen. Soweit sich Ausweisungen in
Plänen verschiedener Planungsebenen auf dieselbe
Fläche beziehen, ist die ausgewiesene Fläche nur ein-
malig auf den Flächenbeitragswert anzurechnen. Auf
den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 wer-
den auch Flächen angerechnet, die keine Windenergie-
gebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotor-
blattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der
jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach
§ 5 Absatz 1 feststellt. Die Anrechnungsmöglichkeit
besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb
ist. Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die
nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind
und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen ent-
halten, sind nicht anzurechnen.

   (2) Ausgewiesene Flächen sind anrechenbar, sobald
und solange der jeweilige Plan wirksam ist. Soweit ein
Plan durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirk-
sam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Ent-
scheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben
die ausgewiesenen Flächen für ein Jahr ab Rechtskraft
der Entscheidung weiter anrechenbar. Ein Plan, der vor
Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtage
beschlossen, aber noch nicht wirksam geworden ist,
wird für sieben Monate ab Beschluss des Plans ange-
rechnet.
   (3) Ausgewiesene Flächen nach Absatz 1 sind
grundsätzlich in vollem Umfang auf die Flächenbei-
tragswerte anzurechnen. Rotor-innerhalb-Flächen sind

nur anteilig auf die Flächenbeitragswerte anzurechnen.

Hierfür ist mittels Analyse der standardisierten Daten

geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) flä-
chenscharf der einfache Rotorradius abzüglich des
Turmfußradius einer Standardwindenergieanlage an
Land von den Grenzen der ausgewiesenen Fläche ab-
zuziehen. Der Rotorradius einer Standardwindenergie-
anlage an Land abzüglich des Turmfußradius wird zu
diesem Zweck mit einem Wert von 75 Metern festge-
setzt. Rotor-innerhalb-Flächen, für die keine GIS-Daten
vorliegen, werden abhängig von ihrer Gesamtgröße
mit den Anrechnungsfaktoren nach Anlage 2 ange-
rechnet.

                         §5

        Feststellung und Bekanntmachung
     des Erreichens der Flächenbeitragswerte

   (1) Der Planungsträger stellt in dem Beschluss über
den Plan fest, dass der Plan mit den Flächenbeitrags-
werten oder mit den Teilflächenzielen nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 im Einklang steht; dabei
ist der Flächenbeitragswert oder das Teilflächenziel
unter Angabe des jeweiligen Stichtages nach Anlage 1
zu bezeichnen und auszuführen, in welchem Umfang
Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 angerechnet wurden.
Bedarf der Plan der Genehmigung, trifft die nach Lan-
desrecht zuständige Stelle die Feststellung nach Satz 1
in ihrer Genehmigungsentscheidung. Die Feststellung
nimmt an der Bekanntgabe oder der Verkündung des
Plans, der Genehmigung oder des Beschlusses teil, die
BGBl. 2022, Seite 1355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1355
jeweils nach den dafür einschlägigen Vorschriften er-
folgt.
   (2) Werden die Flächenbeitragswerte oder die da-
raus abgeleiteten regionalen oder kommunalen Teil-
flächenziele nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder
Satz 2 ohne eine Ausweisung von neuen Windenergie-
gebieten erreicht, stellt ein Planungsträger dies bis zu
den in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten fest.
Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben oder
zu verkünden.

   (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz stellt bis zum 30. Juni 2024 fest, ob und
welche Länder ihre Nachweispflicht nach § 3 Absatz 3
erfüllt haben. Im Fall des Pflichtverstoßes stellt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis
zum 31. Dezember 2024 fest, ob und welche Länder
den Nachweis nach § 3 Absatz 3 bis zum 30. November
2024 nachträglich erbracht haben. Die Feststellung
wird öffentlich bekannt gegeben.
   (4) Bei einem Raumordnungs- oder Flächennut-
zungsplan, der keine Bestimmung im Hinblick auf die
Platzierung der Rotorblätter von Windenergieanlagen
außerhalb einer ausgewiesenen Fläche trifft, kann der
Planungsträger, der den Beschluss über den Plan ge-
fasst hat, durch Beschluss bestimmen, dass die Rotor-
blätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Fläche lie-
gen müssen, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024
wirksam geworden ist. Der Beschluss ist öffentlich be-
kannt zu geben oder zu verkünden.

                          §6
      Evaluierung; Verordnungsermächtigung

  (1) Die Bundesregierung berichtet ab dem 1. Januar
2024 nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes zum Stand der Umsetzung dieses Gesetzes.
  (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz veröffentlicht den Bericht nach Absatz 1

sowie eine vereinfachte graphische Darstellung der
Umsetzung der Flächenbeitragswerte in den einzelnen
Ländern auf seiner Internetseite.

   (3) Kommt die Bundesregierung in ihrem Bericht
nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes zu dem Ergebnis, dass es weiterer gesetzge-
berischer Maßnahmen bedarf, um die Erreichung der
Flächenbeitragswerte oder die Anpassung der Flä-
chenbeitragswerte an die Ausbauziele nach dem Er-
neuerbare-Energien-Gesetz in der jeweils geltenden
Fassung zu ermöglichen, legt sie spätestens zum 1. Juli
2025 und danach alle vier Jahre einen Entwurf zur
Anpassung dieses Gesetzes vor.

    (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz passt durch Rechtsverordnung die Flächen-
beitragswerte in Anlage 1 entsprechend an, wenn sich
ein Land durch Staatsvertrag gegenüber einem ande-
ren Land verpflichtet, mehr Fläche als gemäß § 3 Ab-
satz 1 gefordert (Flächenüberhang) für die Windenergie
an Land bereitzustellen und diesen Staatsvertrag dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis
zum 31. Mai 2024 unter Bezifferung des Flächenüber-
hangs in Quadratkilometern übermittelt, es sei denn,
der Staatsvertrag ist zum Erreichen der Flächenbei-
tragswerte der vertragsschließenden Länder offen-
sichtlich ungeeignet. Durch die Rechtsverordnung
nach Satz 1 darf sich der Flächenbeitragswert von Ber-
lin, Bremen und Hamburg jeweils um höchstens 75
Prozent und von den übrigen Ländern jeweils um
höchstens 50 Prozent mindern oder erhöhen.

   (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-
maschutz wird ermächtigt und verpflichtet, unter den
in Absatz 4 genannten Voraussetzungen und in dem in
Absatz 4 genannten Umfang durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Flächenbeitrags-
werte nach Anlage 1 zu ändern.
BGBl. 2022, Seite 1356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1356
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)

                                                     Flächenbeitragswerte

                                                            Spalte 1:
                                                    Flächenbeitragswert, der
                  Bundesland                      bis zum 31. Dezember 2027
                                                   zu erreichen ist (Anteil der
                                                    Landesfläche in Prozent)
Baden-Württemberg                                             1,1
Bayern                                                        1,1
Berlin                                                        0,25
Brandenburg                                                   1,8
Bremen                                                        0,25
Hamburg                                                       0,25
Hessen                                                        1,8
Mecklenburg-Vorpommern                                        1,4
Niedersachsen                                                 1,7
Nordrhein-Westfalen                                           1,1
Rheinland-Pfalz                                               1,4
Saarland                                                      1,1
Sachsen                                                       1,3
Sachsen-Anhalt                                                1,8
Schleswig-Holstein                                            1,3
Thüringen                                                     1,8

          Spalte 2:                 Spalte 3:
  Flächenbeitragswert, der        Landesflächen
bis zum 31. Dezember 2032            (in km2)*
 zu erreichen ist (Anteil der
  Landesfläche in Prozent)
            1,8                        35 747,82
            1,8                        70 541,57
            0,50                           891,12
            2,2                        29 654,35
            0,50                           419,62
            0,50                           755,09
            2,2                        21 115,64
            2,1                        23 295,45
            2,2                        47 709,82
            1,8                        34 112,44
            2,2                        19 858,00
            1,8                         2 571,11
            2,0                        18 449,93
            2,2                        20 459,12
            2,0                        15 804,30
            2,2                        16 202,39
* Quelle: Statistisches Bundesamt, Daten aus dem Gemeindeverzeichnis: Bundesländer mit Hauptstädten nach Fläche, Bevölkerung und Bevöl-
  kerungsdichte, Gebietsstand: 31.12.2020, Erscheinungsmonat: September 2021.
BGBl. 2022, Seite 1357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1357
               Anlage 2
(zu § 4 Absatz 3 Satz 5)
                 Anrechnungsfaktoren für Rotor-innerhalb-Flächen, für die keine GIS-Daten vorliegen

            Gesamtgröße der Rotor-innerhalb-Fläche,

           für die keine GIS-Daten vorliegen (in Hektar)
0 bis 20
über 20 bis 40
über 40 bis 60
über 60 bis 100
über 100 bis 250
über 250

Anrechnungsfaktor auf den Flächenbeitragswert

                    0,2
                    0,3
                    0,4
                    0,5
                    0,6
                    0,7
BGBl. 2022, Seite 1358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1358
                       Artikel 2

                    Änderung des
                   Baugesetzbuchs
   Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022
(BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 245d wird folgende An-
     gabe eingefügt:

       „§ 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des
               Gesetzes zur Erhöhung und Beschleuni-
               gung des Ausbaus von Windenergiean-
               lagen an Land“.
  b) Die Angabe zu § 249 wird wie folgt gefasst:
       „§ 249   Sonderregelungen für Windenergiean-
                lagen an Land“.
2. In § 5 Absatz 2b werden nach den Wörtern „§ 35
   Absatz 3 Satz 3“ die Wörter „oder des § 249 Ab-
   satz 2“ eingefügt.

3. § 9a wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Das Bundesministerium für Wohnen,
       Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermäch-
       tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
       rium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher-
       heit und Verbraucherschutz mit Zustimmung
       des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor-
       gaben zu erlassen zur Berücksichtigung von ar-
       tenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der
       Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleit-
       plänen. Sofern dabei auch Fragen der Windener-
       gie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch
       im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
       Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.“
4. § 35 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

  „5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
      Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der
      Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
      Wasserenergie dient,“.

5. Nach § 245d wird folgender § 245e eingefügt:
                         „§ 245e

                Überleitungsvorschriften

              aus Anlass des Gesetzes zur

           Erhöhung und Beschleunigung des

        Ausbaus von Windenergieanlagen an Land

     (1) Die Rechtswirkungen eines Raumordnungs-
  oder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3
  Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden
  Fassung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Num-
  mer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nut-
  zung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich
  des § 249 Absatz 5 Satz 2 fort, wenn der Plan bis
  zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie ent-
  fallen, soweit für den Geltungsbereich des Plans
  das Erreichen des Flächenbeitragswerts oder eines

  daraus abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5
  Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächen-
  bedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)
  festgestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des
  31. Dezember 2027. Der Plan gilt im Übrigen fort,
  wenn nicht im Einzelfall die Grundzüge der Planung
  berührt werden. Die Möglichkeit des Planungsträ-
  gers, den Plan zu ändern, zu ergänzen oder aufzu-
  heben, bleibt unberührt.
     (2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
  wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flä-
  chennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
  ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne
  des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfs-
  gesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächen-
  ziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens
  bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt
  werden.
     (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswir-
  kungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 können Vor-
  haben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bun-
  des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
  S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1
  des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I
  S. 4458) geändert worden ist, nicht entgegengehal-
  ten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung
  werden berührt. Dies gilt nicht, wenn das Vorhaben
  in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Ab-
  satz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
  vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt
  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021
  (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem
  Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundes-
  naturschutzgesetzes verwirklicht werden soll.“

6. § 249 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 249

                 Sonderregelungen für
              Windenergieanlagen an Land

     (1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist auf Vorhaben nach
  § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Ent-
  wicklung oder Nutzung der Windenergie dienen,
  nicht anzuwenden.

     (2) Außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2
  Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
  vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) richtet sich die
  Zulässigkeit der in Absatz 1 genannten Vorhaben in

  einem Land nach § 35 Absatz 2, wenn das Erreichen

  eines in Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfs-

  gesetzes bezeichneten Flächenbeitragswerts des

  Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wind-
  energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde.
  Hat ein Land gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
  oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
  regionale oder kommunale Teilflächenziele bestimmt
  und wird deren Erreichen gemäß § 5 Absatz 1 oder
  Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
  festgestellt, gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 für
  das Gebiet der jeweiligen Region oder Gemeinde.
  Der Eintritt der Rechtsfolge der Sätze 1 und 2 ist
  gesetzliche Folge der Feststellung.
BGBl. 2022, Seite 1359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1359
   (3) Die Rechtsfolge des Absatzes 2 gilt bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht für Vorhaben
im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274;
2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458)
geändert worden ist, es sei denn, das Vorhaben soll
in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Ab-
satz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021
(BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem
Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundes-
naturschutzgesetzes verwirklicht werden.
   (4) Die Feststellung des Erreichens eines Flä-
chenbeitragswerts oder Teilflächenziels steht der
Ausweisung zusätzlicher Flächen für Vorhaben nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Ent-
wicklung oder Nutzung der Windenergie dienen,
nicht entgegen.
   (5) Der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
jeweils zuständige Planungsträger ist bei der Aus-
weisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Num-
mer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an
entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder
entgegenstehende Darstellungen in Flächennut-
zungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforder-
lich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des
§ 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgeset-
zes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu
erreichen. Wurden Windenergiegebiete unter An-
wendung von Satz 1 ausgewiesen, entfallen inner-
halb dieser Gebiete die entsprechenden Bindungen
auch im Zulassungsverfahren.
   (6) Die Ausweisung von Windenergiegebieten ge-
mäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfs-
gesetzes erfolgt nach den für die jeweiligen Pla-
nungsebenen geltenden Vorschriften für Gebiets-
ausweisungen. Für die Rechtswirksamkeit des
Plans ist es hingegen unbeachtlich, ob und welche
sonstigen Flächen im Planungsraum für die Auswei-
sung von Windenergiegebieten geeignet sind.

  (7) Sobald und solange nach Ablauf des jeweili-
gen Stichtages gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes weder der Flä-
chenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 1 oder

Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
noch ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht wird,
1. entfällt die Rechtsfolge des Absatzes 2 und
2. können Darstellungen in Flächennutzungsplänen,
   Ziele der Raumordnung sowie sonstige Maßnah-
   men der Landesplanung einem Vorhaben nach
   § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung,
   Entwicklung oder Nutzung der Windenergie
   dient, nicht entgegengehalten werden.
Landesgesetze nach Absatz 9 Satz 1 und 4 sind
nicht mehr anzuwenden, wenn gemäß § 5 Absatz 3
Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
festgestellt wurde, dass ein Land den Nachweis ge-
mäß § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfs-

  gesetzes bis zum Ablauf des 30. November 2024
  nicht erbracht hat oder wenn der Flächenbeitrags-
  wert nach Anlage 1 Spalte 1 oder Spalte 2 des
  Windenergieflächenbedarfsgesetzes zum jeweiligen
  Stichtag nicht erreicht wird.
     (8) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann
  auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungs-
  plan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig
  sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errich-
  tung der im Bebauungsplan festgesetzten Wind-
  energieanlagen andere im Bebauungsplan bezeich-
  nete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebau-
  ungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist
  zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzu-
  bauenden Windenergieanlagen können auch außer-
  halb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des
  Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächen-
  nutzungsplan können mit Bestimmungen entspre-
  chend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die
  Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35
  Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.
     (9) Die Länder können durch Landesgesetze be-
  stimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorha-
  ben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung
  der Windenergie dienen, nur Anwendung findet,
  wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im
  Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen
  Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Min-
  destabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Me-
  ter von der Mitte des Mastfußes der Windenergie-
  anlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz
  bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken
  betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere
  zur Abstandsfestlegung, sind in den Landesgeset-
  zen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage dieses
  Absatzes in der bis zum 14. August 2020 oder bis
  zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung erlassene
  Landesgesetze gelten fort; sie können geändert
  werden, sofern die wesentlichen Elemente der in
  dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Rege-
  lung beibehalten werden. In den Landesgesetzen
  nach den Sätzen 1 und 4 ist zu regeln, dass die
  Mindestabstände nicht auf Flächen in Windenergie-
  gebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergie-
  flächenbedarfsgesetzes anzuwenden sind. Für
  Landesgesetze nach Satz 4 ist dies bis zum Ablauf
  des 31. Mai 2023 zu regeln.“

                      Artikel 3

                 Änderung des
             Raumordnungsgesetzes
  Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
  entwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-
  schutz mit Zustimmung des Bundesrates durch
  Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Be-
  rücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belan-
  gen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstel-
BGBl. 2022, Seite 1360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1360
  lung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch
  Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind
  die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu
  erlassen.“

2. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Für Raumordnungspläne, die Windenergie-
  gebiete im Sinne von § 2 Nummer 1 des Windener-
  gieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022
  (BGBl. I S. 1353) beinhalten, sind die Überleitungs-
  vorschriften des § 245e des Baugesetzbuchs und
  die Sonderregelungen des § 249 des Baugesetz-
  buchs vorrangig anzuwenden.“

                        Artikel 4
                   Änderung des
           Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 97 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Der Kooperationsausschuss koordiniert die Er-
       fassung
       1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels
          nach § 1 Absatz 2,

       2. der Flächenausweisung in den Ländern für
          das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach
          Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge-
          setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und
       3. des Stands der Umsetzung der Ziele nach
          Nummer 1 und der Flächenausweisungen
          nach Nummer 2.“

  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Für die Sitzungen des Kooperationsaus-
       schusses müssen laufend die erforderlichen Da-
       ten beschafft und analysiert werden, insbeson-
       dere

       1. zu dem Stand des Ausbaus von Windenergie-
          anlagen an Land und Freiflächenanlagen,

       2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits

          genutzten Flächen und der für den Ausbau-

          pfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,

       3. zu dem Umfang der für Windenergieanlagen
          an Land ausgewiesenen Flächen und der für
          das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach
          Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge-
          setzes erforderlichen weiteren Flächen,

       4. zu dem Nachweis von Planaufstellungsbe-

          schlüssen und dem Inkrafttreten von Landes-

          gesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3

          Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsge-

          setzes und

       5. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren die-
          ser Anlagen und den Hemmnissen in diesen
          Verfahren.“

2. § 98 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des
     Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis
     zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der
     erneuerbaren Energien und den Stand der Aus-
     weisung von Flächen nach den Vorschriften des
     Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbeson-
     dere über

     1. den Stand der Umsetzung der für das Errei-
        chen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2
        des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vor-
        gesehenen Maßnahmen, einschließlich der
        Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbei-
        tragswert nach Anlage 1 des Windenergieflä-
        chenbedarfsgesetzes erreicht ist, sowie den
        Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3
        des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,

     2. den Umfang an Flächen, die in der geltenden
        Raumordnungs- und Bauleitplanung für Wind-
        energie an Land festgesetzt wurden, ein-

        schließlich der Angabe, zu welchem Anteil
        diese bereits durch Windenergieanlagen ge-
        nutzt werden,

     3. die durchschnittliche Dauer der Planaufstel-
        lungsverfahren,

     4. die Planungen für neue Ausweisungen für die
        Windenergienutzung an Land in der Raumord-
        nungs- und Bauleitplanung und

     5. den Stand der Genehmigung von Windener-
        gieanlagen an Land, das heißt Anzahl und
        Leistung der Windenenergieanlagen an Land,
        auch mit Blick auf die Dauer von Genehmi-
        gungsverfahren von der Antragstellung bis
        zur Genehmigungserteilung.

     Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von
     standardisierten Daten geografischer Informa-
     tionssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezo-
     gener Form gemeldet werden. Auch die Meldung
     von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt,
     darf nur in nicht personenbezogener Form erfol-
     gen. Im Fall nicht ausreichender Flächenver-

     fügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen

     enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere

     Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar ge-
     macht werden können. Im Fall von Hemmnissen
     in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Ge-
     nehmigungsverfahren sollen die Berichte die da-
     für maßgeblichen Gründe und Vorschläge für
     Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen
     zu verringern einschließlich von Fallbeispielen

     für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeits-

     beteiligung. Die Flächendaten und Berichte dür-

     fen keine personenbezogenen Daten enthalten.

     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-

     schutz kann den Ländern Formatvorgaben für die
     Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorga-
     ben vorliegen, können die Länder das Format
     ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.“
BGBl. 2022, Seite 1361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1361
b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
     „(5) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Be-
  richt nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung
  zum Stand der Umsetzung des Windenergieflä-
  chenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere
  Angaben über
  1. die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflä-
     chenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise,
  2. den Umfang ausgewiesener Flächen in der
     geltenden Raumordnungs- und Bauleitpla-
     nung für Windenergie an Land und inwieweit
     diese Flächen von der Windenergie an Land
     genutzt werden,
  3. den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitrags-
     werte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit
     Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge-
     setzes in den Ländern voraussichtlich erreicht

     werden und zu welchen Anteilen diese erreicht
     worden sind,

   4. die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vor-
      schläge zur Planungsbeschleunigung und
   5. die Eignung der Flächenbeitragswerte nach
      § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des
      Windenergieflächenbedarfsgesetzes für das
      Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele
      nach diesem Gesetz.
      (6) Die Berichterstattung nach den Absätzen 3
   und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umwelt-
   bundesamtes und auf der Grundlage der nach
   § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98
   Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die Bericht-
   erstattung nach Satz 1 darf keine personenbe-
   zogenen Daten enthalten.“

                    Artikel 5

                  Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                         sind gewahrt.
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                         Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                           Berlin, den 20. Juli 2022
                                      Der Bundespräsident
                                           Steinmeier
                                        Der Bundeskanzler
                                            Olaf Scholz
                                     Der Bundesminister
                               für Wirtschaft und Klimaschutz
                                        Robert Habeck

                                 Die Bundesministerin
                      für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
                                     Klara Geywitz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1353. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4cecbe411bc002fb….