§ 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/245c#abs-1 (1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/245c#abs-2 (2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/245c#abs-3 (3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 245c BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 26.10.2023 – 4 B 5339/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2008 – 3 S 2282/06Zitiert von 6
- VG Sigmaringen, 08.07.2020 – 5 K 872/18Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 29.01.2004 – 1 KN 321/02Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 26.09.2002 – 1 MN 237/02Zitiert von 1
- BVerwG, 22.10.2024 – 4 CN 1/24Städtebauliche Erforderlichkeit bei einem sektoralen Bebauungsplan; sortimentsunabhängiger Ausschluss von EinzelhandelZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2025 – 5 S 1824/23Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 13.03.2025 – 1 KN 82/23Zitiert von 1
- VG München, 31.07.2024 – M 23 K 23.547
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 245c BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 245c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.