Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
Stand: 07.07.2023
Wird zitiert von 336
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 01.12.2022 – 1 KN 16/17Zitiert von 1
- VGH Hessen, 05.03.2019 – 3 B 1518/18
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2022 – 3 S 3180/19Zitiert von 3
- OVG Thüringen, 20.11.2014 – 4 KO 283/13Zitiert von 3
- OVG Saarland, 12.03.2009 – 2 C 312/08Zitiert von 13
- OVG Saarland, 05.09.2013 – 2 C 190/12Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.07.2026 – 10 A 3082/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 101/23.NE
- VG Düsseldorf, 16.04.2026 – 9 K 8106/23
336 Entscheidungen zu § 19 BauNVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/19#abs-1 (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/19#abs-2 (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/19#abs-3 (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/19#abs-4 (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/19#abs-5 (5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.