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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3316

BGBl. 2006 I S. 3316 · 27.832 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 3316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3316
                                          Gesetz
                                  zur Erleichterung von
                   Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
                                                Vom 21. Dezember 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
            Änderung des Baugesetzbuchs
   Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu-
letzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt
geändert:

 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
        „§ 13a Bebauungspläne        der      Innenentwick-
               lung“.
      b) Nach § 171e wird folgende Angabe eingefügt:

                          „Fünfter Teil
                        Private Initiativen
        § 171f Private Initiativen zur Stadtentwick-
               lung, Landesrecht“.

      c) Nach dem neuen § 171f wird die Angabe „Fünf-
         ter Teil“ durch die Angabe „Sechster Teil“, nach
         § 179 die Angabe „Sechster Teil“ durch die An-
         gabe „Siebter Teil“, nach § 181 die Angabe
         „Siebter Teil“ durch die Angabe „Achter Teil“
         und nach § 186 die Angabe „Achter Teil“ durch
         die Angabe „Neunter Teil“ ersetzt.
      d) Die Angabe zur Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a)
         wird wie folgt gefasst:
        „Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c)“.
      e) Nach der Angabe zur Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4,
         §§ 2a und 4c) wird folgende Angabe angefügt:
        „Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)“.

1a. In § 1 Abs. 6 Nr. 4 werden nach den Wörtern „vor-
    handener Ortsteile“ die Wörter „sowie die Erhal-
    tung und Entwicklung zentraler Versorgungsberei-
    che“ eingefügt.
2.   In § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 2a Satz 2 Nr. 2
     und § 4c Satz 2 werden jeweils das Wort „Anlage“
     durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

3.   § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt geän-
     dert:

     a) Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.
     b) Nach den Wörtern „unberücksichtigt bleiben
        können“ werden die Wörter „und, bei Aufstel-
        lung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag
        nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung un-
        zulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen gel-
        tend gemacht werden, die vom Antragsteller im
        Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet
        geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
        gemacht werden können“ eingefügt.

3a. Dem § 4a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

     „Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende
     Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf
     bei der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2
     hinzuweisen.“
3b. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

4.   § 9 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende
        Nummer 2a eingefügt:
       „2a. vom Bauordnungsrecht abweichende
            Maße der Tiefe der Abstandsflächen;“.
BGBl. 2006, Seite 3317 — Originalseite als Abbildung
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     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
        fügt:
          „(2a) Für im Zusammenhang bebaute Orts-
       teile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung
       zentraler Versorgungsbereiche, auch im Inte-

       resse einer verbrauchernahen Versorgung der
       Bevölkerung und der Innenentwicklung der Ge-
       meinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt
       werden, dass nur bestimmte Arten der nach
       § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nut-
       zungen zulässig oder nicht zulässig sind oder
       nur ausnahmsweise zugelassen werden kön-
       nen; die Festsetzungen können für Teile des
       räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungs-
       plans unterschiedlich getroffen werden. Dabei
       ist insbesondere ein hierauf bezogenes städte-
       bauliches Entwicklungskonzept im Sinne des
       § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aus-
       sagen über die zu erhaltenden oder zu entwi-
       ckelnden zentralen Versorgungsbereiche der
       Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält.
       In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden
       zentralen Versorgungsbereichen sollen die pla-
       nungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorha-
       ben, die diesen Versorgungsbereichen dienen,
       nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch ei-
       nen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förm-
       lich eingeleitet ist, vorgesehen sein.“
5.   In § 9a werden die Wörter „Bau- und Wohnungs-
     wesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-
     lung“ ersetzt.

6.   Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge-

     fügt:

        „(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Be-
     bauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und
     Erschließungsplans durch Festsetzung eines Bau-
     gebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung
     oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sons-
     tige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter ent-
     sprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 festzu-
     setzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nut-
     zungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu de-
     ren Durchführung sich der Vorhabenträger im
     Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen
     des Durchführungsvertrags oder der Abschluss ei-
     nes neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.“
7.   § 13 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nicht
        wesentlich verändert“ die Wörter „oder enthält
        er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a“
        eingefügt.
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffent-

       lichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des

       § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.“

     c) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt ge-
        fasst:
       „Im vereinfachten Verfahren wird von der Um-
       weltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umwelt-
       bericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3
       Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
       Informationen verfügbar sind, sowie von der

       zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5
       Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen;“.
8.   Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                          „§ 13a

          Bebauungspläne der Innenentwicklung

       (1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbar-
     machung von Flächen, die Nachverdichtung oder
     andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Be-
     bauungsplan der Innenentwicklung) kann im be-
     schleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der
     Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren
     nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige
     Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunut-
     zungsverordnung oder eine Größe der Grundflä-
     che festgesetzt wird von insgesamt
     1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die
        Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in
        einem engen sachlichen, räumlichen und zeit-
        lichen Zusammenhang aufgestellt werden, mit-
        zurechnen sind, oder
     2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000
        Quadratmetern, wenn auf Grund einer über-
        schlägigen Prüfung unter Berücksichtigung
        der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kri-
        terien die Einschätzung erlangt wird, dass der
        Bebauungsplan voraussichtlich keine erheb-
        lichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2
        Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksich-
        tigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die
        Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
        lange, deren Aufgabenbereiche durch die Pla-

        nung berührt werden können, sind an der Vor-

        prüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
     Wird in einem Bebauungsplan weder eine zuläs-
     sige Grundfläche noch eine Größe der Grundflä-
     che festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2
     die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des
     Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird.
     Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen,
     wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit
     von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur
     Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
     fung nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
     lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterlie-
     gen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausge-
     schlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beein-
     trächtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
     genannten Schutzgüter bestehen.

       (2) Im beschleunigten Verfahren
     1. gelten die Vorschriften des vereinfachten Ver-
        fahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entspre-
        chend;
     2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellun-

        gen des Flächennutzungsplans abweicht, auch

        aufgestellt werden, bevor der Flächennut-

        zungsplan geändert oder ergänzt ist; die geord-
        nete städtebauliche Entwicklung des Gemein-
        degebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der
        Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichti-
        gung anzupassen;
     3. soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhal-
        tung, Sicherung und Schaffung von Arbeits-
        plätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit
BGBl. 2006, Seite 3318 — Originalseite als Abbildung
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        Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infra-
        strukturvorhaben in der Abwägung in ange-
        messener Weise Rechnung getragen werden;

      4. gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1

         Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Be-

         bauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne

         des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen

         Entscheidung erfolgt oder zulässig.

        (3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im
      beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt
      zu machen,
      1. dass der Bebauungsplan im beschleunigten
         Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprü-
         fung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll, in
         den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 ein-
         schließlich der hierfür wesentlichen Gründe,
         und

      2. wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen
         Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Aus-

         wirkungen der Planung unterrichten kann und
         dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer be-
         stimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern
         keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung
         im Sinne des § 3 Abs. 1 stattfindet.

      Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der
      ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1
      Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Ab-
      satzes 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt die Bekanntmachung
      nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des
      Einzelfalls.
         (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
      die Änderung und Ergänzung eines Bebauungs-
      plans.“

 9.   In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe

      „§ 13“ die Wörter „oder § 13a“ eingefügt.

10. § 34 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3a Satz 1 Nr. 1 werden nach dem
         Wort „Handwerksbetriebs“ die Wörter „oder
         der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung ei-
         ner zulässigerweise errichteten baulichen An-
         lage zu Wohnzwecken“ eingefügt.

      b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach § 13
         Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „nach
         § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2“
         ersetzt.
10a. In § 35 Abs. 6 Satz 5 wird die Angabe „nach § 13
     Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „nach § 13
     Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt.

10b. In § 87 Abs. 4 wird das Wort „Dritten“ durch das
     Wort „Sechsten“ ersetzt.
11. Dem § 142 Abs. 3 werden folgende Sätze ange-
    fügt:
      „Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung
      ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen,
      in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die
      Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die
      Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt

      werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert

      werden.“

11a. § 145 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Genehmigung wird durch die Ge-
     meinde erteilt; § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entspre-
     chend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Geneh-
     migung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zu-

     stimmung erforderlich, wird die Genehmigung

     durch die Baugenehmigungsbehörde im Einver-

     nehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des

     Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von

     zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der
     Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22
     Abs. 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entspre-
     chend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist
     höchstens um zwei Monate verlängert werden
     darf.“
12. § 154 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen
            Punkt ersetzt und der Halbsatz 2 gestri-
            chen.

        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Miteigentümer haften als Gesamtschuld-
            ner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind
            die einzelnen Wohnungs- und Teileigentü-
            mer nur entsprechend ihrem Miteigentums-
            anteil heranzuziehen.“

        cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
            durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
        fügt:
           „(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung be-
        stimmen, dass der Ausgleichsbetrag abwei-
        chend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von
        dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finan-
        zierung) für die Erweiterung oder Verbesserung

        von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127

        Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sa-
        nierungsgebiet zu berechnen ist; Vorausset-
        zung für den Erlass der Satzung sind Anhalts-
        punkte dafür, dass die sanierungsbedingte Er-
        höhung der Bodenwerte der Grundstücke in
        dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über
        der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Sat-
        zung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe
        der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu le-
        gen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht überstei-
        gen. Im Geltungsbereich der Satzung berech-
        net sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige
        Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche
        zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Flä-
        che des Sanierungsgebiets ohne die Flächen
        für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen.
        § 128 Abs. 1 und 3 ist entsprechend anzuwen-
        den.“
13. In § 162 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 der
    Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
    Nummer 4 angefügt:
     „4. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die
         Durchführung der Sanierung festgelegte Frist
         abgelaufen ist.“

14. In § 164 Abs. 1 werden nach dem Wort „aufgeho-

    ben“ die Wörter „oder ist im Falle der Aufhebung

    nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Sanierung nicht
    durchgeführt worden“ eingefügt.
BGBl. 2006, Seite 3319 — Originalseite als Abbildung
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14a. In § 169 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe „§§ 154
     bis 156“ die Angabe „ , ohne § 154 Abs. 2a“ ein-
     gefügt.

14b. Nach § 171e wird folgender Teil eingefügt:

                        „Fünfter Teil
                      Private Initiativen

                           § 171f

                     Private Initiativen
            zur Stadtentwicklung, Landesrecht
        Nach Maßgabe des Landesrechts können un-
     beschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem
     Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen
     in privater Verantwortung standortbezogene Maß-

     nahmen durchgeführt werden, die auf der Grund-

     lage eines mit den städtebaulichen Zielen der Ge-

     meinde abgestimmten Konzepts der Stärkung

     oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte,

     Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezen-

     tren sowie von sonstigen für die städtebauliche

     Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur

     Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Ver-

     teilung des damit verbundenen Aufwands können

     durch Landesrecht Regelungen getroffen wer-

     den.“

14c. Der bisherige Fünfte bis Achte Teil des Zweiten
     Kapitels wird der Sechste bis Neunte Teil.
14d. In § 212a Abs. 2 wird die Angabe „§ 154 Abs. 1“
     durch die Angabe „§ 154“ ersetzt.

15. § 214 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits-

            und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2,

            § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 und 5 Satz 2, § 13

            Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbin-

            dung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1), § 22 Abs. 9
            Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6
            Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbe-
            achtlich, wenn bei Anwendung der Vor-
            schriften einzelne Personen, Behörden
            oder sonstige Träger öffentlicher Belange
            nicht beteiligt worden sind, die entspre-
            chenden Belange jedoch unerheblich wa-
            ren oder in der Entscheidung berücksichtigt
            worden sind, oder einzelne Angaben dazu,
            welche Arten umweltbezogener Informatio-

            nen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der
            Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
            (auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2
            und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat, oder bei
            Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die An-
            gabe darüber, dass von einer Umweltprü-
            fung abgesehen wird, unterlassen wurde,
            oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4
            oder des § 13 (auch in Verbindung mit
            § 13a Abs. 2 Nr. 1) die Voraussetzungen
            für die Durchführung der Beteiligung nach
            diesen Vorschriften verkannt worden sind;“.

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
        fügt:
           „(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleu-
        nigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden

        sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2
        Folgendes:

        1. Eine Verletzung von Verfahrens- und Form-

           vorschriften und der Vorschriften über das
           Verhältnis des Bebauungsplans zum Flä-
           chennutzungsplan ist für die Rechtswirk-
           samkeit des Bebauungsplans auch unbe-
           achtlich, wenn sie darauf beruht, dass die
           Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 un-
           zutreffend beurteilt worden ist.

        2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a
           Abs. 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Be-
           bauungsplans unbeachtlich.

        3. Beruht die Feststellung, dass eine Umwelt-

           prüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprü-

           fung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2

           Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß

           durchgeführt, wenn sie entsprechend den

           Vorgaben von § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

           durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis

           nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich,

           wenn einzelne Behörden oder sonstige Trä-

           ger öffentlicher Belange nicht beteiligt wor-

           den sind; andernfalls besteht ein für die

           Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans
           beachtlicher Mangel.

        4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund
           nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt
           als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvoll-
           ziehbar ist und durch den Bebauungs-
           plan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben
           nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über

           die Umweltverträglichkeitsprüfung begrün-

           det wird; andernfalls besteht ein für die

           Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans

           beachtlicher Mangel.“

16. § 215 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Die Wörter „von zwei Jahren“ werden durch die
        Wörter „eines Jahres“ ersetzt.

     b) Es wird folgender Satz angefügt:

        „Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
        § 214 Abs. 2a beachtlich sind.“

17. Dem § 235 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Ja-
     nuar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind
     spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den
     Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
     aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend
     § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für
     die Durchführung der Sanierung festgelegt wor-
     den.“

17a. § 244 Abs. 4 wird aufgehoben.

17b. § 246 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der
     Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007
     in Kraft getreten sind.“
BGBl. 2006, Seite 3320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3320
18. Die Überschrift der Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a)
    wird wie folgt gefasst:
                                             „Anlage 1
                        (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c)“.
19. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 2 ange-
    fügt:
                                            „Anlage 2
                         (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

     Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit
     auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
     1.    Merkmale des Bebauungsplans, insbeson-
           dere in Bezug auf
     1.1   das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan ei-
           nen Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des
           Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
           prüfung setzt;
     1.2   das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan
           andere Pläne und Programme beeinflusst;
     1.3   die Bedeutung des Bebauungsplans für
           die Einbeziehung umweltbezogener, ein-
           schließlich gesundheitsbezogener Erwä-
           gungen, insbesondere im Hinblick auf die
           Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
     1.4   die für den Bebauungsplan relevanten um-
           weltbezogenen, einschließlich gesundheits-
           bezogener Probleme;

     1.5   die Bedeutung des Bebauungsplans für die
           Durchführung nationaler und europäischer
           Umweltvorschriften.
     2.    Merkmale der möglichen Auswirkungen
           und der voraussichtlich betroffenen Gebie-
           te, insbesondere in Bezug auf

     2.1   die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit
           und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
     2.2   den kumulativen und grenzüberschreiten-
           den Charakter der Auswirkungen;
     2.3   die Risiken für die Umwelt, einschließlich
           der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel
           bei Unfällen);
     2.4   den Umfang und die räumliche Ausdeh-
           nung der Auswirkungen;
     2.5   die Bedeutung und die Sensibilität des vor-
           aussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund
           der besonderen natürlichen Merkmale, des
           kulturellen Erbes, der Intensität der Boden-
           nutzung des Gebiets jeweils unter Berück-
           sichtigung der Überschreitung von Umwelt-
           qualitätsnormen und Grenzwerten;
     2.6   folgende Gebiete:

     2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1
           des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt
           gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher
           Bedeutung oder Europäische Vogelschutz-
           gebiete,

     2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bun-
           desnaturschutzgesetzes, soweit nicht be-
           reits von Nummer 2.6.1 erfasst,
     2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesna-
           turschutzgesetzes, soweit nicht bereits von
           Nummer 2.6.1 erfasst,

     2.6.4 Biosphärenreservate und Landschafts-
           schutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26
           des Bundesnaturschutzgesetzes,
     2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30
           des Bundesnaturschutzgesetzes,
     2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des
           Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Lan-
           deswasserrecht festgesetzte Heilquellen-
           schutzgebiete sowie Überschwemmungs-
           gebiete gemäß § 31b des Wasserhaus-
           haltsgesetzes,
     2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemein-
           schaftsvorschriften festgelegten Umwelt-
           qualitätsnormen bereits überschritten sind,
     2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, ins-
           besondere Zentrale Orte und Siedlungs-
           schwerpunkte in verdichteten Räumen im
           Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raum-
           ordnungsgesetzes,
     2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeich-
           nete Denkmäler, Denkmalensembles, Bo-
           dendenkmäler oder Gebiete, die von der
           durch die Länder bestimmten Denkmal-
           schutzbehörde als archäologisch bedeu-
           tende Landschaften eingestuft worden
           sind.“

                       Artikel 2

              Änderung des Gesetzes
      über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   § 14d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs bleiben unbe-
rührt.“

                       Artikel 3
    Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 47 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei
     Jahren“ durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

        „(2a) Der Antrag einer natürlichen oder juristi-
     schen Person, der einen Bebauungsplan oder
     eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
     oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Ge-
     genstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag
     stellende Person nur Einwendungen geltend
     macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Ausle-
     gung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im
     Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffent-
     lichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1
     des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet gel-
BGBl. 2006, Seite 3321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3321
     tend gemacht hat, aber hätte geltend machen
     können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rah-
     men der Beteiligung hingewiesen worden ist.“
2. Dem § 195 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die
  vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden

 sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum
 Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.“

                         Artikel 4
                       Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 21. Dezember 2006

                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler

                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M

                                            Der Bundesminister
                             f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S
                                                  W. T i e f e

e r k e l

t a d t e n t w i c k l u n g
n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3316. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 492cb3504de232f6….