Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3316
BGBl. 2006 I S. 3316 · 27.832 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu-
letzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Bebauungspläne der Innenentwick-
lung“.
b) Nach § 171e wird folgende Angabe eingefügt:
„Fünfter Teil
Private Initiativen
§ 171f Private Initiativen zur Stadtentwick-
lung, Landesrecht“.
c) Nach dem neuen § 171f wird die Angabe „Fünf-
ter Teil“ durch die Angabe „Sechster Teil“, nach
§ 179 die Angabe „Sechster Teil“ durch die An-
gabe „Siebter Teil“, nach § 181 die Angabe
„Siebter Teil“ durch die Angabe „Achter Teil“
und nach § 186 die Angabe „Achter Teil“ durch
die Angabe „Neunter Teil“ ersetzt.
d) Die Angabe zur Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a)
wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c)“.
e) Nach der Angabe zur Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4,
§§ 2a und 4c) wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)“.
1a. In § 1 Abs. 6 Nr. 4 werden nach den Wörtern „vor-
handener Ortsteile“ die Wörter „sowie die Erhal-
tung und Entwicklung zentraler Versorgungsberei-
che“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 2a Satz 2 Nr. 2
und § 4c Satz 2 werden jeweils das Wort „Anlage“
durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt geän-
dert:
a) Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.
b) Nach den Wörtern „unberücksichtigt bleiben
können“ werden die Wörter „und, bei Aufstel-
lung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag
nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung un-
zulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen gel-
tend gemacht werden, die vom Antragsteller im
Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet
geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können“ eingefügt.
3a. Dem § 4a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende
Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf
bei der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2
hinzuweisen.“
3b. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. vom Bauordnungsrecht abweichende
Maße der Tiefe der Abstandsflächen;“.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Für im Zusammenhang bebaute Orts-
teile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung
zentraler Versorgungsbereiche, auch im Inte-
resse einer verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung und der Innenentwicklung der Ge-
meinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt
werden, dass nur bestimmte Arten der nach
§ 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nut-
zungen zulässig oder nicht zulässig sind oder
nur ausnahmsweise zugelassen werden kön-
nen; die Festsetzungen können für Teile des
räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungs-
plans unterschiedlich getroffen werden. Dabei
ist insbesondere ein hierauf bezogenes städte-
bauliches Entwicklungskonzept im Sinne des
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aus-
sagen über die zu erhaltenden oder zu entwi-
ckelnden zentralen Versorgungsbereiche der
Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält.
In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden
zentralen Versorgungsbereichen sollen die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorha-
ben, die diesen Versorgungsbereichen dienen,
nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch ei-
nen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förm-
lich eingeleitet ist, vorgesehen sein.“
5. In § 9a werden die Wörter „Bau- und Wohnungs-
wesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-
lung“ ersetzt.
6. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans durch Festsetzung eines Bau-
gebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung
oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sons-
tige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter ent-
sprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 festzu-
setzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nut-
zungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu de-
ren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen
des Durchführungsvertrags oder der Abschluss ei-
nes neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nicht
wesentlich verändert“ die Wörter „oder enthält
er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a“
eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffent-
lichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.“
c) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Im vereinfachten Verfahren wird von der Um-
weltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umwelt-
bericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3
Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5
Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen;“.
8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Bebauungspläne der Innenentwicklung
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbar-
machung von Flächen, die Nachverdichtung oder
andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Be-
bauungsplan der Innenentwicklung) kann im be-
schleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der
Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren
nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunut-
zungsverordnung oder eine Größe der Grundflä-
che festgesetzt wird von insgesamt
1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die
Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in
einem engen sachlichen, räumlichen und zeit-
lichen Zusammenhang aufgestellt werden, mit-
zurechnen sind, oder
2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000
Quadratmetern, wenn auf Grund einer über-
schlägigen Prüfung unter Berücksichtigung
der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kri-
terien die Einschätzung erlangt wird, dass der
Bebauungsplan voraussichtlich keine erheb-
lichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2
Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksich-
tigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange, deren Aufgabenbereiche durch die Pla-
nung berührt werden können, sind an der Vor-
prüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zuläs-
sige Grundfläche noch eine Größe der Grundflä-
che festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2
die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des
Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird.
Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen,
wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit
von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterlie-
gen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausge-
schlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beein-
trächtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter bestehen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
1. gelten die Vorschriften des vereinfachten Ver-
fahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entspre-
chend;
2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellun-
gen des Flächennutzungsplans abweicht, auch
aufgestellt werden, bevor der Flächennut-
zungsplan geändert oder ergänzt ist; die geord-
nete städtebauliche Entwicklung des Gemein-
degebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der
Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichti-
gung anzupassen;
3. soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhal-
tung, Sicherung und Schaffung von Arbeits-
plätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit

Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infra-
strukturvorhaben in der Abwägung in ange-
messener Weise Rechnung getragen werden;
4. gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1
Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Be-
bauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne
des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im
beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt
zu machen,
1. dass der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprü-
fung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll, in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 ein-
schließlich der hierfür wesentlichen Gründe,
und
2. wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen
Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Aus-
wirkungen der Planung unterrichten kann und
dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer be-
stimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern
keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung
im Sinne des § 3 Abs. 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der
ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1
Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt die Bekanntmachung
nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des
Einzelfalls.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
die Änderung und Ergänzung eines Bebauungs-
plans.“
9. In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 13“ die Wörter „oder § 13a“ eingefügt.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 1 Nr. 1 werden nach dem
Wort „Handwerksbetriebs“ die Wörter „oder
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung ei-
ner zulässigerweise errichteten baulichen An-
lage zu Wohnzwecken“ eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach § 13
Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „nach
§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2“
ersetzt.
10a. In § 35 Abs. 6 Satz 5 wird die Angabe „nach § 13
Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt.
10b. In § 87 Abs. 4 wird das Wort „Dritten“ durch das
Wort „Sechsten“ ersetzt.
11. Dem § 142 Abs. 3 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung
ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen,
in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die
Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die
Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt
werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert
werden.“
11a. § 145 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Genehmigung wird durch die Ge-
meinde erteilt; § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entspre-
chend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Geneh-
migung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zu-
stimmung erforderlich, wird die Genehmigung
durch die Baugenehmigungsbehörde im Einver-
nehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des
Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der
Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22
Abs. 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist
höchstens um zwei Monate verlängert werden
darf.“
12. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und der Halbsatz 2 gestri-
chen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Miteigentümer haften als Gesamtschuld-
ner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind
die einzelnen Wohnungs- und Teileigentü-
mer nur entsprechend ihrem Miteigentums-
anteil heranzuziehen.“
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung be-
stimmen, dass der Ausgleichsbetrag abwei-
chend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von
dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finan-
zierung) für die Erweiterung oder Verbesserung
von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sa-
nierungsgebiet zu berechnen ist; Vorausset-
zung für den Erlass der Satzung sind Anhalts-
punkte dafür, dass die sanierungsbedingte Er-
höhung der Bodenwerte der Grundstücke in
dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über
der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Sat-
zung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe
der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu le-
gen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht überstei-
gen. Im Geltungsbereich der Satzung berech-
net sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige
Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche
zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Flä-
che des Sanierungsgebiets ohne die Flächen
für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen.
§ 128 Abs. 1 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den.“
13. In § 162 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 der
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die
Durchführung der Sanierung festgelegte Frist
abgelaufen ist.“
14. In § 164 Abs. 1 werden nach dem Wort „aufgeho-
ben“ die Wörter „oder ist im Falle der Aufhebung
nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Sanierung nicht
durchgeführt worden“ eingefügt.

14a. In § 169 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe „§§ 154
bis 156“ die Angabe „ , ohne § 154 Abs. 2a“ ein-
gefügt.
14b. Nach § 171e wird folgender Teil eingefügt:
„Fünfter Teil
Private Initiativen
§ 171f
Private Initiativen
zur Stadtentwicklung, Landesrecht
Nach Maßgabe des Landesrechts können un-
beschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem
Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen
in privater Verantwortung standortbezogene Maß-
nahmen durchgeführt werden, die auf der Grund-
lage eines mit den städtebaulichen Zielen der Ge-
meinde abgestimmten Konzepts der Stärkung
oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte,
Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezen-
tren sowie von sonstigen für die städtebauliche
Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur
Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Ver-
teilung des damit verbundenen Aufwands können
durch Landesrecht Regelungen getroffen wer-
den.“
14c. Der bisherige Fünfte bis Achte Teil des Zweiten
Kapitels wird der Sechste bis Neunte Teil.
14d. In § 212a Abs. 2 wird die Angabe „§ 154 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 154“ ersetzt.
15. § 214 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2,
§ 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 und 5 Satz 2, § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbin-
dung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1), § 22 Abs. 9
Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6
Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbe-
achtlich, wenn bei Anwendung der Vor-
schriften einzelne Personen, Behörden
oder sonstige Träger öffentlicher Belange
nicht beteiligt worden sind, die entspre-
chenden Belange jedoch unerheblich wa-
ren oder in der Entscheidung berücksichtigt
worden sind, oder einzelne Angaben dazu,
welche Arten umweltbezogener Informatio-
nen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der
Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
(auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2
und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat, oder bei
Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die An-
gabe darüber, dass von einer Umweltprü-
fung abgesehen wird, unterlassen wurde,
oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4
oder des § 13 (auch in Verbindung mit
§ 13a Abs. 2 Nr. 1) die Voraussetzungen
für die Durchführung der Beteiligung nach
diesen Vorschriften verkannt worden sind;“.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleu-
nigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden
sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2
Folgendes:
1. Eine Verletzung von Verfahrens- und Form-
vorschriften und der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans zum Flä-
chennutzungsplan ist für die Rechtswirk-
samkeit des Bebauungsplans auch unbe-
achtlich, wenn sie darauf beruht, dass die
Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 un-
zutreffend beurteilt worden ist.
2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a
Abs. 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Be-
bauungsplans unbeachtlich.
3. Beruht die Feststellung, dass eine Umwelt-
prüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprü-
fung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2
Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß
durchgeführt, wenn sie entsprechend den
Vorgaben von § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis
nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich,
wenn einzelne Behörden oder sonstige Trä-
ger öffentlicher Belange nicht beteiligt wor-
den sind; andernfalls besteht ein für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans
beachtlicher Mangel.
4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund
nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt
als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvoll-
ziehbar ist und durch den Bebauungs-
plan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben
nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung begrün-
det wird; andernfalls besteht ein für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans
beachtlicher Mangel.“
16. § 215 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „von zwei Jahren“ werden durch die
Wörter „eines Jahres“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Abs. 2a beachtlich sind.“
17. Dem § 235 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Ja-
nuar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind
spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den
Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend
§ 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für
die Durchführung der Sanierung festgelegt wor-
den.“
17a. § 244 Abs. 4 wird aufgehoben.
17b. § 246 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der
Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007
in Kraft getreten sind.“

18. Die Überschrift der Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a)
wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c)“.
19. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 2 ange-
fügt:
„Anlage 2
(zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit
auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1. Merkmale des Bebauungsplans, insbeson-
dere in Bezug auf
1.1 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan ei-
nen Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung setzt;
1.2 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan
andere Pläne und Programme beeinflusst;
1.3 die Bedeutung des Bebauungsplans für
die Einbeziehung umweltbezogener, ein-
schließlich gesundheitsbezogener Erwä-
gungen, insbesondere im Hinblick auf die
Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
1.4 die für den Bebauungsplan relevanten um-
weltbezogenen, einschließlich gesundheits-
bezogener Probleme;
1.5 die Bedeutung des Bebauungsplans für die
Durchführung nationaler und europäischer
Umweltvorschriften.
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen
und der voraussichtlich betroffenen Gebie-
te, insbesondere in Bezug auf
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit
und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
2.2 den kumulativen und grenzüberschreiten-
den Charakter der Auswirkungen;
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich
der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel
bei Unfällen);
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdeh-
nung der Auswirkungen;
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des vor-
aussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund
der besonderen natürlichen Merkmale, des
kulturellen Erbes, der Intensität der Boden-
nutzung des Gebiets jeweils unter Berück-
sichtigung der Überschreitung von Umwelt-
qualitätsnormen und Grenzwerten;
2.6 folgende Gebiete:
2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1
des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt
gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder Europäische Vogelschutz-
gebiete,
2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bun-
desnaturschutzgesetzes, soweit nicht be-
reits von Nummer 2.6.1 erfasst,
2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesna-
turschutzgesetzes, soweit nicht bereits von
Nummer 2.6.1 erfasst,
2.6.4 Biosphärenreservate und Landschafts-
schutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26
des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30
des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des
Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Lan-
deswasserrecht festgesetzte Heilquellen-
schutzgebiete sowie Überschwemmungs-
gebiete gemäß § 31b des Wasserhaus-
haltsgesetzes,
2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemein-
schaftsvorschriften festgelegten Umwelt-
qualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, ins-
besondere Zentrale Orte und Siedlungs-
schwerpunkte in verdichteten Räumen im
Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raum-
ordnungsgesetzes,
2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeich-
nete Denkmäler, Denkmalensembles, Bo-
dendenkmäler oder Gebiete, die von der
durch die Länder bestimmten Denkmal-
schutzbehörde als archäologisch bedeu-
tende Landschaften eingestuft worden
sind.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 14d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs bleiben unbe-
rührt.“
Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei
Jahren“ durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Der Antrag einer natürlichen oder juristi-
schen Person, der einen Bebauungsplan oder
eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Ge-
genstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag
stellende Person nur Einwendungen geltend
macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Ausle-
gung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im
Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffent-
lichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1
des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet gel-

tend gemacht hat, aber hätte geltend machen
können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rah-
men der Beteiligung hingewiesen worden ist.“
2. Dem § 195 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die
vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden
sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S
W. T i e f e
e r k e l
t a d t e n t w i c k l u n g
n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3316. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 492cb3504de232f6….