§ 6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2025 – 2 K 118/24
- VG München, 31.07.2024 – M 23 K 23.547
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 – 5 S 1864/19Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 22.10.2020 – 2 K 62/19Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 6a BauGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/6a#abs-1 (1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/6a#abs-2 (2) Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.