§ 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 06.05.2025 – 1 KN 11/20Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2025 – OVG 2 A 7/25
- VGH Bayern, 23.07.2025 – 9 N 23.2254Zitiert von 3
- VGH Bayern, 23.07.2025 – 9 N 23.1788Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 – OVG 2 A 13/22Zitiert von 1
- OVG Saarland, 01.06.2023 – 2 C 121/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 19.03.2026 – 11 K 212/21
- OVG NRW, 05.03.2026 – 7 D 40/23.NE
- OVG Schleswig, 28.10.2025 – 1 KN 16/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10a BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/10a#abs-1 (1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/10a#abs-2 (2) Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.