§ 4c Überwachung
Stand: 10.06.2019
Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 4c BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.12.2009 – 4 BN 13.09
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 – OVG 10 S 17/21Zitiert von 10
- VG Karlsruhe, 28.05.2020 – 4 K 8139/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.2014 – 3 S 1505/13Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2014 – 3 S 2278/12Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2014 – 3 S 41/13Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Festsetzung eines Sondergebiets Tanzlokal Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 30.07.2026 – 9 NE 26.405Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans im Wege der einstweiligen Anordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VGH Bayern, 23.07.2025 – 9 N 23.2254Zitiert von 3
- VGH Bayern, 23.07.2025 – 9 N 23.1788Zitiert von 2
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