Gesetze / Dienstrechtliches Begleitgesetz
DBeglG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für alle personellen Maßnahmen, die in bezug zu Verlegungen von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die
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im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder
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als Ausgleich für die Region Bonn oder
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entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission
erfolgen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 DBeglG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 05.02.2015 – 1 WB 22.14
- BAG, 16.06.2010 – 4 AZR 928/08Anwendbarkeit des UmzugsTV auf eine Umsetzung im Rahmen der Verlegung einer Abteilung des BND von Pullach nach Berlin - arbeitsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzZitiert von 26
- BAG, 16.06.2010 – 4 AZR 929/08
- BVerwG, 26.03.2009 – 2 A 4.07Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz bei Umzug des BND von Pullach nach Berlin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerwG, 26.03.2009 – 2 A 6.07Keine Anwendbarkeit des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes auf Dienstpostenverlegungen beim BND von Pullach nach Berlin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.