Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 247

BGBl. 2024 I Nr. 247 · 18.505 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2024                         Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2024                                  Nr. 247

                                    Gesetz
 über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals
   an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher
                                 Vorschriften

                                               Vom 19. Juli 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                               Änderung des Bundesbeamtengesetzes
  Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 132 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 132a Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen
          wissenschaftlichen Personals der Hochschulen“.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
       „(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten
     nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Am Schluss der dienstlichen
     Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Nummer 1 wird nach dem Wort „den“ das Wort „weiteren“
     eingefügt.
3. In § 26 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Komma die Wörter „insbesondere den Einsatz von
   Informationstechnologie und von Videokonferenztechnik,“ eingefügt.
4. § 105 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, die in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des
  Beamtenverhältnisses betraut gewesen sind mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die eine
  erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
  erfordert, bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht
  oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder
  sonstige Beschäftigung einen Bezug zu sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist.“
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


5. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt:
                                                      „§ 132a

             Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen
                                wissenschaftlichen Personals der Hochschulen
    (1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen
  wissenschaftlichen Personals der Universitäten der Bundeswehr eine Rechtsverordnung zu erlassen, die der
  Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, und in der es insbesondere Regelungen trifft
  1. zum Umfang der Lehrverpflichtung,
  2. zu den Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und
  3. zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.
    (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erlässt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
  des Bundesrates nicht bedarf, allgemeine Vorschriften zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen
  wissenschaftlichen Personals der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (allgemeine
  Lehrverpflichtungsverordnung), insbesondere
  1. zum Umfang der Lehrverpflichtung,
  2. zu den Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und
  3. zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.
  Soweit das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien für einen Fachbereich oder den Zentralen Lehrbereich
  zuständig sind, sind sie ins Benehmen zu setzen.
    (3) Für jeden Fachbereich und für den Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche
  Verwaltung sind durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf, besondere
  Vorschriften zur Lehrverpflichtung des jeweiligen hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals zu erlassen
  (besondere Lehrverpflichtungsverordnungen), insbesondere
  1. zu den konkreten Dienstaufgaben,
  2. zur Anrechnung laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen,
  3. zur Gewährung von Ermäßigungen auf die Lehrverpflichtung sowie
  4. zum Verfahren bei Über- und Unterschreitung der Lehrverpflichtung.
  Eine Abweichung von den Regelungen der allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung oder eine nähere
  Ausgestaltung dieser Regelungen in besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen ist nur zulässig, soweit die
  allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung dies ausdrücklich vorsieht.
    (4) Zuständig für den Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung sind die Bundesministerien und
  das Bundeskanzleramt jeweils einzeln oder zu mehreren gemeinsam, soweit sie für den jeweiligen Fachbereich
  oder Zentralen Lehrbereich zuständig sind, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.
     (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann seine Befugnisse zum Erlass einer besonderen
  Lehrverpflichtungsverordnung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
  jeweils auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Vorstand der Deutschen
  Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
  Forsten und Gartenbau übertragen. Die Rechtsverordnungen der Vorstände bedürfen des Einvernehmens mit
  dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und des Benehmens mit dem Bundesministerium des Innern und
  für Heimat.“


                                                   Artikel 2

                           Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
   In § 53 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 17) geändert worden ist, werden die Wörter „von monatlich 606,67 Euro“ durch die Wörter „in Höhe von vierzehn
Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.


                                                   Artikel 3

                                  Änderung des Altersgeldgesetzes
   In § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch
Artikel 71 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, werden die Wörter „von
monatlich 525 Euro“ durch die Wörter „in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des
§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                    Artikel 4

                            Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
    Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 38 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „606,67 Euro“ durch die Wörter „vierzehn Zwölfteln der
   Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. In § 53 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „von monatlich 606,67 Euro“ durch die Wörter „in Höhe von
   vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch“ ersetzt.


                                                    Artikel 5

                            Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „606,67 Euro“ durch die Wörter „vierzehn Zwölfteln der
   Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. In § 68 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „von monatlich 606,67 Euro“ durch die Wörter „in Höhe von
   vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch“ ersetzt.


                                                    Artikel 6

                                  Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
   In § 85 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird das Wort „ist“ durch das Wort
„sind“ ersetzt und werden nach dem Wort „Fassung“ die Wörter „sowie das Bundespersonalvertretungsgesetz in der
bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung“ eingefügt.


                                                    Artikel 7

                              Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 20

                                        Bundesbesoldungsordnungen A und B
     Die Ämter der Beamten und Soldaten und die Zuordnung der Ämter entsprechend ihrer Wertigkeit zu den
   Besoldungsgruppen sind in Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt. Die Grundgehälter der
   Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.“
2. Anlage I wird wie folgt geändert:
   a) Der Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“
      eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder
      weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der
      Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.“
   b) Die Überschrift der Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt gefasst:
                                             „Bundesbesoldungsordnung A
                                                Aufsteigende Gehälter“.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


  c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ wird die Fußnote 9 wie folgt gefasst:
       „9 Mit der Befähigung für ein Lehramt.“
  d) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“ wird die Fußnote 8 wie folgt gefasst:
       „8 Mit der Befähigung für ein Lehramt.“
  e) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“ werden die Wörter „Botschaftsrat Erster Klasse“ durch
     die Wörter „Botschaftsrat Erster Klasse7“ ersetzt.
  f)   Die Überschrift der Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt gefasst:
                                             „Bundesbesoldungsordnung B
                                                   Feste Gehälter“.
  g) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 1“ wird wie folgt geändert:
       aa) Vor der Angabe „Direktor und Professor1“ wird die Angabe „Direktor2“ eingefügt.
       bb) Die Fußnote 1 wird durch die folgenden Fußnoten ersetzt:
          „1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6.
          2   Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.“
  h) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ wird wie folgt geändert:
       aa) Die Fußnoten 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
          2   Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 4, B 5, B 6.“
  i)   Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ wird wie folgt geändert:
       aa) Nach der Angabe „Botschafter1“ wird die Angabe „Botschaftsrat Erster Klasse6“ eingefügt.
       bb) Nach der Angabe „Ministerialrat“ wird die Zeile „– als Mitglied des Bundesrechnungshofes –“ durch die
           Zeile „– Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes –“ ersetzt.
       cc) Die Fußnoten 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
          „3 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
          4   Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.“
  j)   Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ wird wie folgt geändert:
       aa) Nach der Angabe „Direktor1“ wird die Angabe „Direktor und Professor5“ eingefügt.
       bb) Nach der Angabe „Präsident3“ wird die Angabe „Präsident und Professor6“ eingefügt.
       cc) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
          „1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.“
       dd) Die folgenden Fußnoten 5 und 6 werden angefügt:
          „5 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
          6   Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.“
  k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“ wird wie folgt geändert:
       aa) Die Fußnoten 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „2 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
          3   Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.“
       bb) Die Fußnote 7 wird wie folgt gefasst:
          „7 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.“
  l)   Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“ wird wie folgt geändert:
       aa) Die Fußnoten 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
          „3 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
          4   Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.“
       bb) Die Fußnote 11 wird wie folgt gefasst:
          „11 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.“
  m) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“ wird wie folgt geändert:
       aa) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
          „1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8.“
       bb) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
          „4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8.“
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


  n) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8“ wird wie folgt geändert:
      aa) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
          „1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.“
      bb) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
          „4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7.“
3. Der Anlage II Vorbemerkung Nummer 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“
  eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als
  Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder
  „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.“
4. Der Anlage III Vorbemerkung Nummer 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“
  eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als
  Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder
  „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.“


                                                   Artikel 8

                    Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
  § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungsermächtigungen“ angefügt.
2. Folgender Absatz 7 wird angefügt:
     „(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
  nicht bedarf, Vorschriften zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der
  Hochschule der Deutschen Bundesbank zu erlassen, insbesondere
  1. zum Umfang,
  2. zu Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und
  3. zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.
  Die Bundesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
  Bundesrates nicht bedarf, auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.“


                                                   Artikel 9

                              Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
  Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10a wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
     „Wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, kann der mündliche Teil unter Nutzung von
     Videokonferenztechnik durchgeführt werden.“
  b) Absatz 6a wird aufgehoben.
2. § 49 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird Absatz 1.
  c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „mit einem Gesamturteil und“ durch die Wörter „neben
     dem zusammenfassenden Gesamturteil mit“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


                                                     Artikel 10

                                                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 25. Juli 2024 in Kraft.
  (2) Die Artikel 2 bis 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
  (3) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft.
  (4) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 19. Juli 2024

                                             Der Bundespräsident
                                                     Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                    Olaf Scholz

                                           Die Bundesministerin
                                         des Innern und für Heimat
                                                    Nancy Faeser




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 247. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 0190382a00fe11f8….