Gesetze / Bundes-Apothekerordnung
BApO§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/5?asof=2020-03-05#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Apotheker unter Berücksichtigung von Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Pharmazie, die Famulatur und die praktische Ausbildung, das Nähere über die pharmazeutische Prüfung und die Approbation, ferner die Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten, die innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgelegt werden, sowie die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Dabei soll vorgesehen werden, daß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich getrennte Abschnitte zu teilen und die Abschlußprüfung innerhalb eines Monats nach dem Ende der Ausbildung abzulegen ist. Für die Meldung zur pharmazeutischen Prüfung sind Fristen festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/5?asof=2020-03-05#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 1a Satz 1 an spätere Änderungen des Anhangs V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen und die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 1a bis 1d, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Apotheker zu regeln, soweit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BApO/5?asof=2020-03-05#abs-2a (2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/5?asof=2020-03-05#abs-3 (3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 33 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1645)
BGBl. 2005 I S. 1645
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 5 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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26.02.1993 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 1993 (BGBl. I 278)
BGBl. 1993 I S. 278
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.